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    oder
    ProduktgruppeLebensmittel
    ProduktFisch und Meeresfrüchte

    Coop Naturaplan

    www.coop.ch/naturaplan

    Gütesiegel der Firma Coop für Lebensmittel aus biologischer Landwirtschaft

    Letzte Änderung: 2016
    Zeicheninhaber

    Coop

    Labeltyp

    Gütesiegel

    Ausgezeichnet
    168

    Über das neue Bewertungssystem

    Das Label wurde umfassend in den Bereichen «Management», «Ökologie und Soziales» und «Prozesse und Kontrolle» bewertet. Mehr Informationen dazu finden Sie hier

    Jährliche Kontrollen mit anschliessender Zertifizierung auf der Stufe Anbau, Verarbeitung sowie Handel nach den Richtlinien der Bio Suisse durch bio.inspecta AG oder Bio Test Agro (BTA). Auf den Stufen Verarbeitung und Handel sind ausserdem das Institut für Marktökologie (IMO) und ProCert Safety AG zugelassen. Akkreditierung der Kontroll- und Zertifizierungsstellen durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS).

    Vergleich mit verwandten Labels

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    Coop

    Inhalte im Detail

    Allgemeine Kriterien

    Coop Naturaplan-Produkte müssen die Richtlinien der Bio-Suisse für inländische und ausländische Produkte erfüllen:

    • Gesamtbetriebliche Bioproduktion (geschlossener Kreislauf) und natürliche Vielfalt auf dem Biohof
    • Besonders artgerechte Nutztierhaltung und -fütterung (vorwiegend Biofutter)
    • Verzicht auf den Einsatz von Gentechnik
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Spritzmittel und Kunstdünger
    • Schonende Verarbeitung der Lebensmittel
    • Verzicht auf unnötige Zusatzstoffe wie Aroma- und Farbstoffe

    Im Jahr 2007 wurde auch das Kapitel «soziale Anforderungen» in die Knospe-Richtlinien aufgenommen. Diese Kriterien sehen unter anderem vor:

    • Für alle MitarbeiterInnen gelten dieselben Rechte unabhängig von Geschlecht, Religion, Nationalität usw.
    • Grundsätzlich muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag für alle MitarbeiterInnen vorliegen
    • Der Lohn muss mindestens den Grundbedarf der MitarbeiterInnen decken, den lokalen Gesetzen entsprechen und branchenüblich sein
    • Überstunden müssen mit den entsprechenden Lohnzuschlägen entschädigt oder mit Freizeit kompensiert werden
    • Zwangsarbeit und jede andere unfreiwillige Arbeit ist verboten
    • Die Betriebsleitung trägt Sorge, dass Gesundheit und Sicherheit der Menschen auf dem Betrieb intakt bleiben und durch die Mitarbeit nicht gefährdet werden
    • Der Zugang zu hygienischen Einrichtungen und medizinischer Versorgung muss vom Betrieb gewährleistet sein

    Fisch und Meeresfrüchte

    Es gelten die Richtlinien der Bio  Suisse:

    • Die gesamte Fischzuchtanlage muss biologische Fische produzieren. Eine Parallelproduktion von nicht biologischem und biologischem Fisch ist nicht erlaubt.
    • Bei der Fischproduktion ist darauf zu achten, dass das ökologische Gleichgewicht nicht gestört wird, dass natürliche Populationen nicht gefährdet werden und die Grundprinzipien der Nachhaltigkeit erfüllt sind
    • Die Fische sind bei Haltung, Transport und Tötung keinen unnötigen Belastungen oder Stress auszusetzen
    • Grundsätzlich sind nur heimische, den regionalen Verhältnissen angepasste Fischarten einzusetzen
    • Besonders artgerechte Nutztierhaltung und -fütterung (vorwiegend Biofutter)
    • Fischzuchtanlagen dürfen, mit wenigen Ausnahmen, die gesamte Futtermenge zukaufen
    • Importiertes Futter darf nicht aus Gebieten stammen, wo für die Futterproduktion (z.B. Soja) Wald zerstört wurde
    • Für Salmoniden und andere carnivore Fischarten ist die Zufütterung von Fischmehl/-öl erlaubt. Das Fischmehl/-öl muss entweder aus Abfällen der Speisefischverarbeitung hergestellt sein oder aus nachweislich nachhaltiger Fischereiwirtschaft stammen.
    • Es dürfen keine gentechnisch veränderten oder triploiden Fische eingesetzt werden
    • Eltern- und Jungfische dürfen nicht mit Antibiotika, Wachstumsförderern oder Hormonen behandelt werden oder worden sein
    • Schonende Verarbeitung der Lebensmittel

    Im Jahr 2007 wurde auch ein Kapitel «soziale Anforderungen» in die Knospe-Richtlinien aufgenommen (siehe allgemeine Kriterien Coop Naturaplan)

    Milchprodukte

    Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:

    • Gesamtbetriebliche Bioproduktion (geschlossener Kreislauf) und natürliche Vielfalt auf dem Biohof
    • Nutztiere müssen grundsätzlich aus anerkannten Biobetrieben stammen
    • Um als Biotiere zu gelten, müssen Nutztiere, die nicht aus Biobetrieben stammen und die nach dem Beginn der Umstellung zugekauft werden, nach den Bio Suisse Richtlinien gehalten werden. Bei milchproduzierenden Tieren beträgt die Frist 6 Monate.
    • Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung wenn möglich auf Biobetrieben zu erfolgen
    • Die Verordnung über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren (RAUS) ist bei allen Tierarten Bedingung
    • Die Ställe müssen mit Tageslicht versehen sein
    • Grundsätzlich ist es nicht zulässig, Tiere angebunden zu halten. Die Anbindehaltung vom Rindvieh wird noch bis ins Jahr 2010 toleriert.
    • Die Anwendung von Gentechnik für die Futtermittel ist verboten
    • Die Futtermittel müssen zu 90%, bei Wiederkäuern zu 100% aus kontrolliert biologischem Anbau stammen. Chemisch-synthetische Zusatzstoffe (z.B. synthetische Aminosäuren), prophylaktisch verabreichte Antibiotika oder Hormone sowie der Einsatz von Gastroabfällen sind verboten. Zudem sind in Futtermitteln für Wiederkäuer tierische Eiweisse, tierische Fette und weitere, der Verdauung der Wiederkäuer nicht entsprechende Produkte und Zusatzstoffe verboten.
    • Grundsätzlich sind die Tiere mit betriebseigenem Futter zu ernähren. Zugekaufte Futtermittel dienen nur zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage und werden möglichst aus biologischem Anbau bezogen.
    • Wiederkäuende Tiere werden artgerecht überwiegend mit Heu und Gras vom eigenen Betrieb ernährt (Raufutterbasis)
    • Bei der medizinischen Betreuung haben natürliche Mittel und komplementärmedizinische Heilmethoden Vorrang. Ist eine Behandlung mit konventionellen Medikamenten unumgänglich, wird mit der Gewinnung von einem behandelten Tier stammenden Lebensmittel um die doppelte auf der Packung aufgeführten, gesetzlich vorgeschriebenen Zeit zugewartet.
    • Der prophylaktische Einsatz chemisch-synthetischer Medikamente, Antibiotika und Hormone ist verboten
    • Zusätzliches importiertes Futter darf nicht aus Gebieten stammen, wo für die Futterproduktion (z.B. Soja) Wald zerstört wurde
    • Der Einsatz von wachstumsfördernden Zusatzstoffen ist stark eingeschränkt und reglementiert

    Im Jahr 2007 wurde auch ein Kapitel «soziale Anforderungen» in die Knospe-Richtlinien aufgenommen (siehe allgemeine Kriterien).

    Wein und Bier

    Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse.
    Allgemeine Produktionsvorschriften Pflanzenbau:

    • Gesamtbetriebliche Bioproduktion
    • Verzicht auf den Einsatz von Gentechnik
    • Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege: Die Erhaltung und Steigerung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit stehen im Zentrum aller Massnahmen. Ein vielseitiger Bewuchs und eine möglichst lückenlose Bodenbedeckung bieten dazu die besten Voraussetzungen.
    • Humuswirtschaft: Die Zufuhr und der Aufbau organischer Substanz ersetzen langfristig mindestens die Abbauverluste. Der Anbau von Kunstwiesen, geeigneten Gründüngungspflanzen und die Begrenzung des Hackfruchtanteils in der Fruchtfolge sowie die Einarbeitung von organischem Material dienen diesem Ziel.
    • Bodenbearbeitung: schonende und zurückhaltende Bearbeitung. Tiefes Pflügen ist ebenso zu unterlassen wie jede Bearbeitung des Bodens bei nassem Zustand.
    • Düngung: Die Stickstoffdüngung erfolgt ausschliesslich mit organischen Düngern. Eine mineralische Ergänzungsdüngung ist auf ein Minimum zu beschränken. Verzicht auf chemisch-synthetische Stickstoffverbindungen, leichtlösliche Phosphate sowie hochprozentige chlorhaltige und reine Kalidünger.
    • Arten- und Sortenwahl: Für den Anbau müssen Sorten und Arten verwendet werden, die für die jeweiligen örtlichen und regionalen Bedingungen am besten geeignet, möglichst wenig krankheitsanfällig und von guter ernährungsphysiologischer Qualität sind.
    • Schonende Verarbeitung der Lebensmittel
    • Verzicht auf unnötige Zusatzstoffe wie Aroma- und Farbstoffe

    Im Jahr 2007 wurde auch ein Kapitel «soziale Anforderungen» in die Knospe-Richtlinien aufgenommen (siehe allgemeine Kriterien).

    Eier

    Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:

    • Gesamtbetriebliche Bioproduktion
    • Für Geflügel werden besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gemäss BTS-Verordnung und der regelmässige Auslauf von Nutztieren gemäss RAUS-Verordnung gefordert
    • Die Anwendung von Gentechnik für die Futtermittel ist verboten
    • Die Futtermittel müssen zu 90% aus kontrolliert biologischem Anbau stammen
    • Das Geflügel wird mit Biofutter ohne chemische Zusätze gefüttert. Der Zukauf von konventionellen Futtermitteln ist  streng limitiert.
    • Zusätzliches importiertes Futter darf nicht aus Gebieten stammen, wo für die Futterproduktion (z.B. Soja) Wald zerstört wurde
    • Der Einsatz von wachstumsfördernden Zusatzstoffen ist über stark eingeschränkt und reglementiert
    • Jeder Legehenne muss mindestens 5 m2 Weidefläche zur Verfügung stehen
    • Die Weide muss Strukturen enthalten, die den Tieren Schatten und Schutz vor Feinden bieten
    • Den Legehennen ist Zutritt zu einem Aussenklimabereich mit Staubbad zu gewähren
    • Die maximale Herdengrösse beträgt 250 Tiere. Bei strukturierten 3-dimensionalen Haltungssystemen (Wasser und Futter auf verschiedenen Ebenen) kann die Herdengrösse auf maximal 500 Tiere erhöht werden. Pro Stall sind maximal vier Herden möglich.
    • Es wird empfohlen Hähne zu halten
    • Im Stall darf die Besatzdichte nicht mehr als fünf Legehennen pro m2 begehbare Fläche betragen
    • 33 Prozent der Stallgrundfläche müssen eingestreuter Scharrraum sein. Es müssen Legenester und Sitzstangen zur Verfügung stehen
    • Zur Beleuchtung sind Glühbirnen und HFL (Hochfluoreszenzlicht) erlaubt. Die Hellphase darf 16 Stunden pro Tag nicht überschreiten (ausgenommen Tageslicht im Sommer).
    • Die Ställe sind regelmässig zu entmisten
    • Die Kotgrube muss abgetrennt sein
    • Die Tiere müssen die Möglichkeit haben, an einer offenen Wasserfläche zu trinken

    Im Jahr 2007 wurde auch ein Kapitel «soziale Anforderungen» in die Knospe-Richtlinien aufgenommen (siehe allgemeine Kriterien)

    Fleisch

    Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:

    • Gesamtbetriebliche Bioproduktion (geschlossener Kreislauf) und natürliche Vielfalt auf dem Biohof
    • Für Geflügel, Schafe, Ziegen und Schweine werden besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gemäss BTS-Verordnung gefordert. Die Verordnung über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren (RAUS) ist hingegen bei allen Tierarten Bedingung.
    • Tiere der Rindergattung dürfen angebunden gehalten werden, sofern die RAUS-Bestimmung erfüllt ist.
    • Die Anwendung von Gentechnik für Futtermittel ist verboten.
    • Die Futtermittel müssen zu 90%, bei Wiederkäuern zu 100% aus kontrolliert biologischem Anbau stammen.
    • Wiederkäuende Tiere werden artgerecht überwiegend mit Heu und Gras vom eigenen Betrieb ernährt (Raufutterbasis).
    • Geflügel und Schweine werden mit Biofutter ohne chemische Zusätze gefüttert. Der Zukauf von konventionellen Futtermitteln ist streng limitiert.
    • Zusätzliches importiertes Futter darf nicht aus Gebieten stammen, in denen für die Futterproduktion (z.B. Soja) Wald zerstört wurde.
    • Der Einsatz von wachstumsfördernden Zusatzstoffen ist stark eingeschränkt und reglementiert.

    Im Jahr 2007 wurde auch ein Kapitel «soziale Anforderungen» in die Knospe-Richtlinien aufgenommen (siehe allgemeine Kriterien).

    Getreide

    Es gelten die Richtlinien der Bio-Suisse:

    • Gesamtbetriebliche Bioproduktion
    • Verzicht auf den Einsatz von Gentechnik
    • Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege: Die Erhaltung und Steigerung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit stehen im Zentrum aller Massnahmen. Ein vielseitiger Bewuchs und eine möglichst lückenlose Bodenbedeckung bieten dazu die besten Voraussetzungen.
    • Humuswirtschaft: Die Zufuhr und der Aufbau organischer Substanz ersetzen langfristig mindestens die Abbauverluste. Der Anbau von Kunstwiesen, geeigneten Gründüngungspflanzen und die Begrenzung des Hackfruchtanteils in der Fruchtfolge sowie die Einarbeitung von organischem Material dienen diesem Ziel.
    • Bodenbearbeitung: schonende und zurückhaltende Bearbeitung. Tiefes Pflügen ist ebenso zu unterlassen wie jede Bearbeitung des Bodens bei nassem Zustand.
    • Düngung: Die Stickstoffdüngung erfolgt ausschliesslich mit organischen Düngern. Eine mineralische Ergänzungsdüngung ist auf ein Minimum zu beschränken. Verzicht auf chemisch-synthetische Stickstoffverbindungen, leichtlösliche Phosphate sowie hochprozentige chlorhaltige und reine Kalidünger.
    • Fruchtfolge: Die Fruchtfolge ist so vielseitig und ausgewogen zu gestalten, dass sie auf lange Sicht die Bodenfruchtbarkeit erhält und gesunde Pflanzen gewährleistet. Die Fruchtfolge muss insbesondere den Austrag von Nährstoffen ins Grundwasser und in die Oberflächengewässer minimieren.
    • Arten- und Sortenwahl: Für den Anbau müssen Sorten und Arten verwendet werden, die für die jeweiligen örtlichen und regionalen Bedingungen am besten geeignet, möglichst wenig krankheitsanfällig und von guter ernährungsphysiologischer Qualität sind.
    • Schonende Verarbeitung der Lebensmittel
    • Verzicht auf unnötige Zusatzstoffe wie Aroma- und Farbstoffe

    Im Jahr 2007 wurde auch ein Kapitel «soziale Anforderungen» in die Knospe-Richtlinien aufgenommen (siehe allgemeine Kriterien).

    Kräuter und Gewürze

    Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:

    • Jungpflanzen müssen selber angezogen oder von Betrieben gekauft werden, die Knospe-konform produzieren
    • Erden und Substrate: Der Anbau ist nur als Erdkultur erlaubt. Nicht zugelassen sind der Anbau auf Steinwolle, die Hydrokultur, die Nährfilmtechnik und ähnliche Verfahren. Der Einsatz von Torf zur Anreicherung der Böden mit organischen Substanzen ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung von Styromull und anderen synthetischen Stoffen auf Böden und in Substraten verboten.
    • Dämpfen von Flächen und Erden: Im gedeckten Anbau und bei der Setzlingsanzucht ist eine flache Dämpfung zur Beikraut-Regulierung erlaubt. Ebenso dürfen Erden und Substrate gedämpft werden. Das Dämpfen ist aber auf ein Minimum zu beschränken.
    • Anbau unter Glas und Plastik:  Im Winter dürfen die Kulturflächen lediglich frostfrei (ca. 5°C) gehalten werden. Ausgenommen ist die Jungpflanzenanzucht. Bei der Wahl des Heizungssystems und der verwendeten Brennstoffe ist die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Zu achten ist auf eine gute Wärmedämmung der Häuser. Die Verwendung von Flachfolien, Vliesen usw. ist auf ein Minimum zu beschränken. Gebrauchte Flachfolien, Vliese usw. sind dem Recycling zuzuführen.

    Im Jahr 2007 wurde auch ein Kapitel «soziale Anforderungen» in die Knospe-Richtlinien aufgenommen (siehe allgemeine Kriterien).

    Früchte und Gemüse

    Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:

    Gemüseanbau:

    • Jungpflanzen müssen selber angezogen oder von Betrieben gekauft werden, die Knospe-konform produzieren
    • Erden und Substrate: Der Anbau von Gemüse ist nur als Erdkultur erlaubt. Nicht zugelassen sind der Anbau auf Steinwolle, die Hydrokultur, die Nährfilmtechnik und ähnliche Verfahren. Der Einsatz von Torf zur Anreicherung der Böden mit organischen Substanzen ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung von Styromull und anderen synthetischen Stoffen auf Böden und in Substraten verboten.
    • Dämpfen von Flächen und Erden: Im gedeckten Anbau und bei der Setzlingsanzucht ist eine flache Dämpfung zur Beikraut-Regulierung erlaubt. Ebenso dürfen Erden und Substrate gedämpft werden. Das Dämpfen ist aber auf ein Minimum zu beschränken.
    • Anbau unter Glas und Plastik: Im Winter dürfen die Kulturflächen lediglich frostfrei (ca. 5°C) gehalten werden. Ausgenommen ist die Jungpflanzenanzucht. Bei der Wahl des Heizungssystems und der verwendeten Brennstoffe ist die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Zu achten ist auf eine gute Wärmedämmung der Häuser. Die Verwendung von Flachfolien, Vliesen etc. ist auf ein Minimum zu beschränken. Gebrauchte Flachfolien, Vliese etc. sind dem Recycling zuzuführen.


    Obstbau:

    • Genügende Belichtung der Früchte während der ganzen Vegetationszeit
    • Bodenpflege: Obstanlagen müssen ganzjährig begrünt sein. Monokulturen in der Begrünung sind zu unterlassen.
    • Pflanzenschutz und Pflanzenpflege: Die Wahl der Anbauform des Baumabstandes, der Sorte und die Pflegemassnahmen dienen der Erhöhung der Widerstandskraft der Obstbäume. Bei der Neupflanzung sind krankheitsresistentere Obstsorten vorzuziehen.
    • Düngung und Mulchen: Zugeführte organische Masse ist als Mulchdecke zu belassen oder eventuell flach einzuarbeiten. Düngung und Mulchen haben zeitgerecht und zurückhaltend zu erfolgen, damit das physiologische Gleichgewicht der Bäume nicht gestört und die Qualität der Früchte nicht vermindert wird.

    Im Jahr 2007 wurde auch ein Kapitel «soziale Anforderungen» in die Knospe-Richtlinien aufgenommen (siehe allgemeine Kriterien).

    Tee, Kaffee und Kakao

    Es gelten die Richtlinien der Bio  Suisse:

    • Gesamtbetriebliche Bioproduktion (geschlossener Kreislauf) und natürliche Vielfalt auf dem Biohof
    • Verzicht auf den Einsatz von Gentechnik
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Spritzmittel und Kunstdünger
    • Schonende Verarbeitung der Lebensmittel
    • Verzicht auf unnötige Zusatzstoffe wie Aroma- und Farbstoffe
    • Regelmässig unabhängige Kontrolle von Anbau und Verarbeitung
    • Verbot der Rodung von Urwaldflächen (Primär- und Sekundärwälder) und des Verbrennens von Flächen (Vor- und Nacherntebrennen)

    Die Bio Suisse formuliert folgende Einschränkungen für den Import von Bio-Produkten:

    • Flugtransporte sind verboten. Es werden nur Produkte anerkannt, die auf dem Land- oder Seeweg in die Schweiz gelangen. Ausnahmen sind im Einzelfall von der Markenkommission Import (MKI) bewilligungspflichtig.
    • Bio Suisse schränkt die Knospe-Auszeichnungen von ausländischen Erzeugnissen bei vollständiger Verarbeitung im Ausland ein. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind einfache Verarbeitungen (z. B. trocknen, tiefkühlen, entkernen, reinigen, sortieren) direkt im Herkunftsland.

    Im Jahr 2007 wurde auch ein Kapitel «soziale Anforderungen» in die Knospe-Richtlinien aufgenommen (siehe allgemeine Kriterien Coop Naturaplan).

    Kriterien für Kräutertee siehe Kriterien Kräuter.

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