Cotton made in Africa
Gütesiegel der Aid by Trade Foundation für Textilien aus nachhaltig produzierter Baumwolle aus Afrika
"Transparenz"
Der Labelinhaber antwortet auf Anfragen. Informationen zu den Kriterien und dem Labelsystem sind online zugänglich. Ein Stakeholder-Prozess stellt sicher, dass die Kriterien sinnvoll sind (weitere Infos).
"Unabhängige Kontrolle"
2-Augen-Prinzip: Eine vom Zeicheninhaber unabhängige Kontrollstelle führt regelmässig Kontrollen durch. Diese finden auch unangemeldet statt (weitere Infos).
"Zertifizierung"
4-Augen-Prinzip: Nach erfolgter Kontrolle wird der Kontrollbericht nochmals von einer unabhängigen und akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft (weitere Infos).
Alle zwei Jahre Kontrollen im Rahmen eines Verifizierungsprozesses durch die unabhängigen Kontrollstellen EcoCert, AfriCert und Controlunion. Der Verifizierungszyklus gilt als erfolgreich durchlaufen, wenn alle Mindestanforderungen erfüllt sind (Ausschlusskriterien) und mindestens 50 Prozent der Nachhaltigkeitskriterien gemäss des Ampelsystems gelb oder grün bewertet wurden.
Inhalte des Labels
"Inhalte des Labels". Die Inhalte, über welche dieses Label eine Aussage macht, sind grün markiert (Weitere Infos).
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Inhalte im Detail
Die Kriterien der CmiA-Standards umfassen sowohl ökologische, soziale als auch ökonomische Aspekte des Baumwollanbaus und deren Verarbeitung. Anhand von Ausschlusskriterien wird beurteilt, ob ein Kleinbauer oder eine Baumwollgesellschaft überhaupt an der Cotton made in Africa Initiative teilnehmen kann. Um Baumwolle nach Cotton made in Africa Standards zu produzieren, müssen die Kleinbauern und Baumwollgesellschaften darüber hinaus verschiedene so genannte Nachhaltigkeitsindikatoren berücksichtigen und schrittweise erfüllen. Ihre Überprüfung findet sowohl auf Ebene der Baumwollbauern als auch auf Ebene der Entkörnungsanlagen statt.
Ausschlusskriterien:
- Zusammenarbeit nur mit Kleinbauern
- Ausschließlich Regenfeldbau, d.h. keine künstliche Bewässerung
- Abholzung von Primärwäldern sowie Eingriffe in ausgewiesene Schutzgebiete verboten.
- Kinderarbeit Verbot von Kinderarbeit (gemäß ILO Konventionen 138 und 182), Menschenhandel (gemäß UN Palermo Protokoll) und Zwangsarbeit (gemäß ILO Konventionen 29 und 105)
- Versammlungsfreiheit sowie die Möglichkeit zur Mitgliedschaft in Instanzen, die die Kleinbauern bzw. Mitarbeiter der Entkörnungsanlagen vertreten.
- Recht auf Kollektivverhandlungen sowie an deren Ergebnissen (gemäß ILO Konventionen 87 und 98).
- Verbot gefährlicher Pestizide (gemäß Rotterdamer und Stockholmer Konvention, WHO Klasse Ia und Ib)
- Schwangeren, Stillenden, Kranken, Minderjährigen und unausgebildeten bzw. unerfahrenen Personen ist zum eigenen Schutz die Arbeit mit Pestiziden verboten.
- Verboten sind Pestizide, die eine nationale Zulassung für die Verwendung im Baumwollanbau haben, aber nicht entsprechend internationaler Standards und in mindestens einer Landessprache gekennzeichnet sind.
- Ausgeschlossen ist die Nutzung von gentechnisch verändertem Saatgut.
- Geschäftsbeziehungen müssen entsprechend der OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen natio-nalem oder internationalem Recht entsprechen.
- Es ist sichergestellt, dass Männer und Frauen für die gleiche Arbeit eine gleiche Bezahlung erhal-ten (gemäß ILO Konvention 100, Art. 1).
- Diskriminierungen am Arbeitsplatz sind strengstens verboten (gemäß ILO Konvention 111).
Nachhaltigkeitskriterien:
auf der Ebene der Baumwollbauern:
- Erhalt der Bodenfruchtbarkeit und Schutz der Gewässer
- Kontrollierter und reduzierter Einsatz nicht verbotener Pestizide
- Vorfinanzierung von Inputs und Transparenz über Kosten für die Kleinbauern
- Verlässliche, rechtzeitige und faire Bezahlung für die Bauern
- Bauern können sich in Instanzen vertreten lassen, in denen auf nationaler Ebene die Baumwollpreise verhandelt werden.
- Transparenz bei der Klassifizierung der Baumwollqualität und über den für den Rohstoff bezahlten Preis.
auf der Ebene der Entkörnungsanlagen:
- Schriftliche Arbeitsverträge für Festangestellte und Saisonarbeiter in den Baumwoll-Entkörnungsanlagen.
- geregelte Arbeitszeiten. Überstunden werden vollständig und gemäß nationalem Recht entlohnt (vgl. ILO Konvention 1).
- Gehalt überschreitet oder entspricht mindestens dem national festgelegten Mindestlohn (vgl. ILO Konven-tionen 26 und 131).
- Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen für alle Mitarbeiter (vgl. ILO Konvention 155).
- Plan, um Umweltauswirkungen zu reduzieren.
Die Kriterien der CmiA-Standards umfassen sowohl ökologische, soziale als auch ökonomische Aspekte des Baumwollanbaus und deren Verarbeitung. Anhand von Ausschlusskriterien wird beurteilt, ob ein Kleinbauer oder eine Baumwollgesellschaft überhaupt an der Cotton made in Africa Initiative teilnehmen kann. Um Baumwolle nach Cotton made in Africa Standards zu produzieren, müssen die Kleinbauern und Baumwollgesellschaften darüber hinaus verschiedene so genannte Nachhaltigkeitsindikatoren berücksichtigen und schrittweise erfüllen. Ihre Überprüfung findet sowohl auf Ebene der Baumwollbauern als auch auf Ebene der Entkörnungsanlagen statt.
Ausschlusskriterien:
- Zusammenarbeit nur mit Kleinbauern
- Ausschließlich Regenfeldbau, d.h. keine künstliche Bewässerung
- Abholzung von Primärwäldern sowie Eingriffe in ausgewiesene Schutzgebiete verboten.
- Kinderarbeit Verbot von Kinderarbeit (gemäß ILO Konventionen 138 und 182), Menschenhandel (gemäß UN Palermo Protokoll) und Zwangsarbeit (gemäß ILO Konventionen 29 und 105)
- Versammlungsfreiheit sowie die Möglichkeit zur Mitgliedschaft in Instanzen, die die Kleinbauern bzw. Mitarbeiter der Entkörnungsanlagen vertreten.
- Recht auf Kollektivverhandlungen sowie an deren Ergebnissen (gemäß ILO Konventionen 87 und 98).
- Verbot gefährlicher Pestizide (gemäß Rotterdamer und Stockholmer Konvention, WHO Klasse Ia und Ib)
- Schwangeren, Stillenden, Kranken, Minderjährigen und unausgebildeten bzw. unerfahrenen Personen ist zum eigenen Schutz die Arbeit mit Pestiziden verboten.
- Verboten sind Pestizide, die eine nationale Zulassung für die Verwendung im Baumwollanbau haben, aber nicht entsprechend internationaler Standards und in mindestens einer Landessprache gekennzeichnet sind.
- Ausgeschlossen ist die Nutzung von gentechnisch verändertem Saatgut.
- Geschäftsbeziehungen müssen entsprechend der OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen natio-nalem oder internationalem Recht entsprechen.
- Es ist sichergestellt, dass Männer und Frauen für die gleiche Arbeit eine gleiche Bezahlung erhal-ten (gemäß ILO Konvention 100, Art. 1).
- Diskriminierungen am Arbeitsplatz sind strengstens verboten (gemäß ILO Konvention 111).
Nachhaltigkeitskriterien:
auf der Ebene der Baumwollbauern:
- Erhalt der Bodenfruchtbarkeit und Schutz der Gewässer
- Kontrollierter und reduzierter Einsatz nicht verbotener Pestizide
- Vorfinanzierung von Inputs und Transparenz über Kosten für die Kleinbauern
- Verlässliche, rechtzeitige und faire Bezahlung für die Bauern
- Bauern können sich in Instanzen vertreten lassen, in denen auf nationaler Ebene die Baumwollpreise verhandelt werden.
- Transparenz bei der Klassifizierung der Baumwollqualität und über den für den Rohstoff bezahlten Preis.
auf der Ebene der Entkörnungsanlagen:
- Schriftliche Arbeitsverträge für Festangestellte und Saisonarbeiter in den Baumwoll-Entkörnungsanlagen.
- geregelte Arbeitszeiten. Überstunden werden vollständig und gemäß nationalem Recht entlohnt (vgl. ILO Konvention 1).
- Gehalt überschreitet oder entspricht mindestens dem national festgelegten Mindestlohn (vgl. ILO Konven-tionen 26 und 131).
- Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen für alle Mitarbeiter (vgl. ILO Konvention 155).
- Plan, um Umweltauswirkungen zu reduzieren.