Migros Bio
Gütesiegel der Firma Migros für Lebensmittel aus biologischer Landwirtschaft
Über das neue Bewertungssystem
Jährliche Kontrollen mit anschliessender Zertifizierung, für inländische Produkte nach den Richtlinien der Bio Suisse (auf Stufe Produktion) bzw. nach den Richtlinien der Schweizer Bio-Verordnung (auf Stufe Verarbeitung und Handel). Für Produkte aus dem Ausland gelten die Richtlinien der EG-Öko-Verordnung. Für Produkte aus der Schweiz sind die zuständigen Kontroll- und Zertifizierungsstellen auf Stufe Verarbeitung und Handel die bio.inspecta AG, das Institut für Marktökologie (IMO) und Procert Safety AG. Für ausländische Produkte sind die jeweiligen nationalen Kontroll- ud Zertifizierungsstellen zuständig (z.B. Ecocert, SKAL oder das Institut für Marktökologie IMO). Das Zertifikat für Knospe Bio bzw. EU-Bio ist für ein Jahr gültig. Die Migros vergibt das "Migros Bio" Label für alle Produkte, die das Knospe Bio bzw. das EU-Bio Label tragen.
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Migros
Inhalte im Detail
Die Migros vertreibt ihre Bioprodukte unter dem firmeneigenen Bio-Label, hat aber seit 1.1.2006 keine eigenen Biorichtlinien mehr. Die Rohprodukte aus dem Inland stammen alle von Knospe-Betrieben und sind Bio-Suisse-zertifiziert, die Verarbeitung entspricht den Vorgaben der Schweizer Bio-Verordnung.
- Gesamtbetriebliche Bioproduktion (geschlossener Kreislauf)
- Bei verarbeiteten Produkten müssen gemäss Schweizer Bio-Richtlinien mindestens 95% der Zutaten aus biologischer Produktion stammen.
- Förderung einer naturnahen, nachhaltigen Landwirtschaft mit geschlossenen Stoffkreisläufen und natürlichen Verfahren
- Flugtransporte und Gentechnologie sind verboten.
- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, auf leichtlösliche mineralische Dünger und chemisch-synthetische Stickstoffdünger
- Pflanzliche Produkte gedeihen auf natürlichem, gesundem Boden und nicht in Hors-Sol-Kulturen (Kultur auf künstlichem Substrat).
- Tiere müssen regelmässig Auslauf ins Freie haben und überwiegend biologisches Futter bekommen.
- Fleisch, Milch und Eier stammen ausschliesslich aus Schweizer Bio-Betrieben (Angabe des Herkunftsbetriebes).
Im Jahr 2007 wurde auch ein Kapitel «soziale Anforderungen» in die Knospe-Richtlinien aufgenommen. Diese Kriterien sehen unter anderem vor:
- Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten dieselben Rechte unabhängig von Geschlecht, Religion, Nationalität etc.
- Grundsätzlich muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag für alle MitarbeiterInnen vorliegen.
- Der Lohn muss mindestens den Grundbedarf der MitarbeiterInnen decken, den lokalen Gesetzen entsprechen und branchenüblich sein.
- Überstunden müssen mit den entsprechenden Lohnzuschlägen entschädigt oder mit Freizeit kompensiert werden.
- Zwangsarbeit und jede andere unfreiwillige Arbeit ist verboten.
- Die Betriebsleitung trägt Sorge, dass Gesundheit und Sicherheit der Menschen auf dem Betrieb intakt bleiben und durch die Mitarbeit nicht gefährdet werden.
- Der Zugang zu hygienischen Einrichtungen und medizinischer Versorgung muss vom Betrieb gewährleistet sein.
Für Importe gelten die Richtlinien der EU-Öko-Verordnung. Demnach muss nur ein Teil des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden.
Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:
- Die gesamte Fischzuchtanlage muss biologische Fische produzieren. Eine Parallelproduktion von nicht biologischem und biologischem Fisch ist nicht erlaubt.
- Bei der Fischproduktion ist darauf zu achten, dass das ökologische Gleichgewicht nicht gestört wird, dass natürliche Populationen nicht gefährdet werden und die Grundprinzipien der Nachhaltigkeit erfüllt sind.
- Die Fische sind bei Haltung, Transport und Tötung keinen unnötigen Belastungen oder Stress auszusetzen.
- Grundsätzlich sind nur heimische, den regionalen Verhältnissen angepasste Fischarten einzusetzen.
- Besonders artgerechte Nutztierhaltung und -fütterung (vorwiegend Biofutter)
- Fischzuchtanlagen dürfen, mit wenigen Ausnahmen, die gesamte Futtermenge zukaufen.
- Importiertes Futter darf nicht aus Gebieten stammen, wo für die Futterproduktion (z.B. Soja) Wald zerstört wurde.
- Für Salmoniden und andere carnivore Fischarten ist die Zufütterung von Fischmehl/-öl erlaubt. Das Fischmehl/-öl muss entweder aus Abfällen der Speisefischverarbeitung hergestellt sein oder aus nachweislich nachhaltiger Fischereiwirtschaft stammen.
- Es dürfen keine gentechnisch veränderten oder triploiden Fische eingesetzt werden.
- Eltern- und Jungfische dürfen nicht mit Antibiotika, Wachstumsförderern oder Hormonen behandelt werden oder worden sein.
- Schonende Verarbeitung der Lebensmittel
Es gelten die Richtlinien der Bio-Suisse:
- Bei verarbeiteten Produkten müssen gemäss Schweizer Bio-Richtlinien mindestens 95% der Zutaten aus biologischer Produktion stammen.
- Gesamtbetriebliche Bioproduktion (geschlossener Kreislauf) und natürliche Vielfalt auf dem Biohof
- Für Schafe, Ziegen und Schweine werden besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gemäss BTS-Verordnung gefordert. Die Verordnung über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren (RAUS) ist hingegen bei allen Tierarten Bedingung.
- Tiere der Rindergattung dürfen angebunden gehalten werden, sofern die RAUS-Bestimmung erfüllt ist.
- Die Anwendung von Gentechnik ist bei Futtermitteln verboten.
- Die Futtermittel müssen zu 80%, bei Wiederkäuern zu 90% aus kontrolliert biologischem Anbau stammen.
- Wiederkäuende Tiere werden artgerecht überwiegend mit Heu und Gras vom eigenen Betrieb ernährt (Raufutterbasis).
- Zusätzliches importiertes Futter darf nicht aus Gebieten stammen, in denen für die Futterproduktion (z.B. Soja) Wald zerstört wurde.
- Der Einsatz von wachstumsfördernden Zusatzstoffen ist über Bio Suisse produktspezifisch stark eingeschränkt und reglementiert.
Es gelten die Richtlinien der Bio-Suisse:
- Bei verarbeiteten Produkten müssen gemäss Schweizer Bio-Richtlinien mindestens 95% der Zutaten aus biologischer Produktion stammen.
- Das Fleisch stammt ausschliesslich aus Schweizer Bio-Betrieben (Angabe des Herkunftsbetriebes).
- Gesamtbetriebliche Bioproduktion (geschlossener Kreislauf) und natürliche Vielfalt auf dem Biohof.
- Für Geflügel, Schafe, Ziegen und Schweine werden besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gemäss BTS-Verordnung gefordert. Die Verordnung über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren (RAUS) ist hingegen bei allen Tierarten Bedingung.
- Tiere der Rindergattung dürfen angebunden gehalten werden, sofern die RAUS-Bestimmung erfüllt ist.
- Die Anwendung von Gentechnik ist bei Futtermitteln verboten.
- Die Futtermittel müssen zu 80%, bei Wiederkäuern zu 90% aus kontrolliert biologischem Anbau stammen.
- Wiederkäuende Tiere werden artgerecht überwiegend mit Heu und Gras vom eigenen Betrieb ernährt (Raufutterbasis).
- Geflügel und Schweine werden mit Biofutter ohne chemische Zusätze gefüttert. Der Zukauf von konventionellen Futtermitteln ist streng limitiert.
- Zusätzliches importiertes Futter darf nicht aus Gebieten stammen, in denen für die Futterproduktion (z.B. Soja) Wald zerstört wurde.
- Der Einsatz von wachstumsfördernden Zusatzstoffen ist über Bio Suisse produktspezifisch stark eingeschränkt und reglementiert.
Es gelten die Richtlinien der Bio-Suisse:
- Gesamtbetriebliche Bioproduktion
- Für Geflügel werden besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gemäss BTS-Verordnung und der regelmässige Auslauf von Nutztieren gemäss RAUS-Verordnung gefordert.
- Die Anwendung von Gentechnik für die Futtermittel ist verboten.
- Die Futtermittel müssen zu 80% aus kontrolliert biologischem Anbau stammen.
- Das Geflügel wird mit Biofutter ohne chemische Zusätze gefüttert. Der Zukauf von konventionellen Futtermitteln ist streng limitiert.
- Zusätzliches importiertes Futter darf nicht aus Gebieten stammen, wo für die Futterproduktion (z.B. Soja) Wald zerstört wurde.
- Der Einsatz von wachstumsfördernden Zusatzstoffen ist über stark eingeschränkt und reglementiert.
- Jeder Legehenne muss mindestens 5 m2 Weidefläche zur Verfügung stehen.
- Die Weide muss Strukturen enthalten, die den Tieren Schatten und Schutz vor Feinden bieten.
- Den Legehennen ist Zutritt zu einem Aussenklimabereich mit Staubbad zu gewähren.
- Die maximale Herdengrösse beträgt 250 Tiere. Bei strukturierten 3-dimensionalen Haltungssystemen (Wasser und Futter auf verschiedenen Ebenen) kann die Herdengrösse auf maximal 500 Tiere erhöht werden. Pro Stall sind maximal vier Herden möglich.
- Es wird empfohlen, Hähne zu halten.
- Im Stall darf die Besatzdichte nicht mehr als fünf Legehennen pro m2 begehbare Fläche betragen.
- 33 Prozent der Stallgrundfläche müssen eingestreuter Scharrraum sein. Es müssen Legenester und Sitzstangen zur Verfügung stehen.
- Zur Beleuchtung sind Glühbirnen und HFL (Hochfluoreszenzlicht) erlaubt. Die Hellphase darf 16 Stunden pro Tag nicht überschreiten (ausgenommen Tageslicht im Sommer).
- Die Ställe sind regelmässig zu entmisten.
- Die Kotgrube muss abgetrennt sein.
- Die Tiere müssen die Möglichkeit haben, an einer offenen Wasserfläche zu trinken.
Es gelten die Richtlinien der Bio-Suisse:
- Gesamtbetriebliche Bioproduktion
- Verzicht auf den Einsatz von Gentechnik
- Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege: Die Erhaltung und Steigerung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit stehen im Zentrum aller Massnahmen. Ein vielseitiger Bewuchs und eine möglichst lückenlose Bodenbedeckung bieten dazu die besten Voraussetzungen.
- Humuswirtschaft: Die Zufuhr und der Aufbau organischer Substanz ersetzen langfristig mindestens die Abbauverluste. Der Anbau von Kunstwiesen, geeigneten Gründüngungspflanzen und die Begrenzung des Hackfruchtanteils in der Fruchtfolge sowie die Einarbeitung von organischem Material dienen diesem Ziel.
- Bodenbearbeitung: schonende und zurückhaltende Bearbeitung. Tiefes Pflügen ist ebenso zu unterlassen wie jede Bearbeitung des Bodens bei nassem Zustand.
- Düngung: Die Stickstoffdüngung erfolgt ausschliesslich mit organischen Düngern. Eine mineralische Ergänzungsdüngung ist auf ein Minimum zu beschränken. Verzicht auf chemisch-synthetische Stickstoffverbindungen, leichtlösliche Phosphate sowie hochprozentige chlorhaltige und reine Kalidünger.
- Fruchtfolge: Die Fruchtfolge ist so vielseitig und ausgewogen zu gestalten, dass sie auf lange Sicht die Bodenfruchtbarkeit erhält und gesunde Pflanzen gewährleistet. Die Fruchtfolge muss insbesondere den Austrag von Nährstoffen ins Grundwasser und in die Oberflächengewässer minimieren.
- Arten- und Sortenwahl: Für den Anbau müssen Sorten und Arten verwendet werden, die für die jeweiligen örtlichen und regionalen Bedingungen am besten geeignet, möglichst wenig krankheitsanfällig und von guter ernährungsphysiologischer Qualität sind.
- Schonende Verarbeitung der Lebensmittel
- Verzicht auf unnötige Zusatzstoffe wie Aroma- und Farbstoffe
Es gelten die Richtlinien der Bio-Suisse:
- Jungpflanzen müssen selber angezogen oder von Betrieben gekauft werden, die Knospe-konform produzieren.
- Erden und Substrate: Der Anbau von Gemüse ist nur als Erdkultur erlaubt. Nicht zugelassen sind der Anbau auf Steinwolle, die Hydrokultur, die Nährfilmtechnik und ähnliche Verfahren. Der Einsatz von Torf zur Anreicherung der Böden mit organischen Substanzen ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung von Styromull und anderen synthetischen Stoffen auf Böden und in Substraten verboten.
- Dämpfen von Flächen und Erden: Im gedeckten Anbau und bei der Setzlingsanzucht ist eine flache Dämpfung zur Beikraut-Regulierung erlaubt. Ebenso dürfen Erden und Substrate gedämpft werden. Das Dämpfen ist aber auf ein Minimum zu beschränken.
- Anbau unter Glas und Plastik: Im Winter dürfen die Kulturflächen lediglich frostfrei (ca. 5°C) gehalten werden. Ausgenommen ist die Jungpflanzenanzucht. Bei der Wahl des Heizungssystems und der verwendeten Brennstoffe ist die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Zu achten ist auf eine gute Wärmedämmung der Häuser. Die Verwendung von Flachfolien, Vliesen usw. ist auf ein Minimum zu beschränken. Gebrauchte Flachfolien, Vliese usw. sind dem Recycling zuzuführen.
Es gelten die Richtlinien der Bio-Suisse:
Gemüseanbau:
- Jungpflanzen müssen selber angezogen oder von Betrieben gekauft werden, die Knospe-konform produzieren.
- Erden und Substrate: Der Anbau von Gemüse ist nur als Erdkultur erlaubt. Nicht zugelassen sind der Anbau auf Steinwolle, die Hydrokultur, die Nährfilmtechnik und ähnliche Verfahren. Der Einsatz von Torf zur Anreicherung der Böden mit organischen Substanzen ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung von Styromull und anderen synthetischen Stoffen auf Böden und in Substraten verboten.
- Dämpfen von Flächen und Erden: Im gedeckten Anbau und bei der Setzlingsanzucht ist eine flache Dämpfung zur Beikraut-Regulierung erlaubt. Ebenso dürfen Erden und Substrate gedämpft werden. Das Dämpfen ist aber auf ein Minimum zu beschränken.
- Anbau unter Glas und Plastik: Im Winter dürfen die Kulturflächen lediglich frostfrei (ca. 5°C) gehalten werden. Ausgenommen ist die Jungpflanzenanzucht. Bei der Wahl des Heizungssystems und der verwendeten Brennstoffe ist die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Zu achten ist auf eine gute Wärmedämmung der Häuser. Die Verwendung von Flachfolien, Vliesen etc. ist auf ein Minimum zu beschränken. Gebrauchte Flachfolien, Vliese etc. sind dem Recycling zuzuführen.
Obstbau:
- Genügende Belichtung der Früchte während der ganzen Vegetationszeit
- Bodenpflege: Obstanlagen müssen ganzjährig begrünt sein. Monokulturen in der Begrünung sind zu unterlassen.
- Pflanzenschutz und Pflanzenpflege: Die Wahl der Anbauform des Baumabstandes, der Sorte und die Pflegemassnahmen dienen der Erhöhung der Widerstandskraft der Obstbäume. Bei der Neupflanzung sind krankheitsresistentere Obstsorten vorzuziehen.
- Düngung und Mulchen: Zugeführte organische Masse ist als Mulchdecke zu belassen oder eventuell flach einzuarbeiten. Düngung und Mulchen haben zeitgerecht und zurückhaltend zu erfolgen, damit das physiologische Gleichgewicht der Bäume nicht gestört und die Qualität der Früchte nicht vermindert wird.
Für Tee und Kakao gelten die Richtlinien der EG-Öko-Verordnung:
- Die Zutaten der Produkte müssen zu mindestens 95% aus dem ökologischen Landbau stammen.
- Bestrahlungsverbot von Lebensmitteln
- Verbot gentechnisch veränderter Organismen
- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutz ist durch ganzheitliche Massnahmen wie geeignete Arten- und Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge und mechanische Bodenbearbeitung zu gewährleisten.
- Verzicht auf leicht lösliche, mineralische Dünger. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll durch geeignete Fruchtfolgen sowie durch den Betrieb erzeugte tierische oder pflanzliche Dünger erreicht werden.
- Konventionelles Saatgut und Jungpflanzen sind nur in Ausnahmefällen, z.B. Übergangszeiträumen erlaubt.
- Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen sind zu vermeiden.
- Die Transporte sollen soweit als möglich reduziert werden. Flugtransporte sind grundsätzlich verboten. Bahn und Schiff sollen bevorzugt werden. Strassentransporte werden toleriert. Dabei müssen mindestens die gesetzlichen Abgasnormen eingehalten werden.