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    oder
    ProduktgruppeLebensmittel
    ProduktMilchprodukte

    Suisse Garantie

    www.suissegarantie.ch

    Gütesiegel des Vereins Agro-Marketing Suisse (AMS) für Landwirtschaftsprodukte aus der Schweiz

    Letzte Änderung: 2019
    Zeicheninhaber

    Verein Agro-Marketing Suisse (AMS)

    Labeltyp

    Gütesiegel

    "Transparenz"
    Der Labelinhaber antwortet auf Anfragen. Informationen zu den Kriterien und dem Labelsystem sind online zugänglich. Ein Stakeholder-Prozess stellt sicher, dass die Kriterien sinnvoll sind (weitere Infos).

    "Unabhängige Kontrolle"
    2-Augen-Prinzip: Eine vom Zeicheninhaber unabhängige Kontrollstelle führt regelmässig Kontrollen durch. Diese finden auch unangemeldet statt (weitere Infos).

    "Zertifizierung"
    4-Augen-Prinzip: Nach erfolgter Kontrolle wird der Kontrollbericht nochmals von einer unabhängigen und akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft (weitere Infos).

    Jährliche Kontrollen durch eine der zugelassenen Kontroll- und Zertifizierungsstellen. Es erfolgen auch unangemeldete Kontrollen. Die Koordination der Kontrollen erfolgt durch die Koordinationsstelle Agrosolution in den Bereichen Früchte, Gemüse, Kartoffeln, Getreide und Ölsaat, ansonsten durch die  Zertifizierungsstellen. Zertifizierungsstellen sind die Ecocert IMOswiss AG, die Interkantonale Zertifizierungsstelle OICProCert AG, q.inspecta GmbH und das Swiss Safety Center AG. Das Zertifikat ist für 3 Jahre gültig. Akkreditierung der Zertifizierungsstellen nach ISO 17065 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS).

    Inhalte des Labels

    Ökologie

    Tierwohl

    Soziales

    Fair Trade

    Gesundheit

    Herkunft

    Über Inhalte des Labels

    "Inhalte des Labels". Die Inhalte, über welche dieses Label eine Aussage macht, sind grün markiert (Weitere Infos).

    Milch und Milchprodukte, Käse, Fleisch und Fleischprodukte, Gemüse, Früchte, Kartoffeln und Kartoffelprodukte, Getreide, Müllereiprodukte, Speiseöle, Eier und Eiprodukte, Zucker, Speisepilze, Honig und andere Bienenprodukte, Schnittblumen, Topf- und Baumschulpflanzen sowie Fische und Krebse

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    Grosshandel, Detailhandel, Direktverkauf ab Hof, Wochenmärkte

    Inhalte im Detail

    Allgemeine Kriterien

    • Produkte müssen aus der Schweiz stammen. Inbegriffen sind Fürstentum Liechtenstein und die weiteren Zollanschlussgebiete, die Freizone Genf sowie von Schweizer Bauern bewirtschaftete Flächen im ausländischen Grenzgebiet.
    • Die Verarbeitung der Produkte erfolgt in der Schweiz (inkl. Zollanschlussgebiete)
    • Gekennzeichnete Betriebe nehmen am Ökologischen Leistungsnachweis teil
    • Bei nicht zusammengesetzten Produkten müssen 100% der Zutaten die Suisse Garantie-Anforderungen erfüllen
    • Bei zusammengesetzten Produkten müssen die Anforderungen wie folgt erfüllt werden: 100% der Hauptzutat landwirtschaftlichen Ursprungs, gesamthaft mindestens 90% der landwirtschaftlichen Zutaten
    • Der Anbau und die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen ist verboten

    Milchprodukte

    • Tiere müssen nach einem anerkannten Qualitätssicherungssystem gehalten werden (QM-Schweizer Fleisch, Bio Knospe, Bio, IP-Suisse).
    • Für Suisse Garantie Milchprodukte dürfen verschiedene problematische Zusatz- und Hilfsstoffe (zum Beispiel Farbstoffe bei der Butter) nicht verwendet werden.
    • Bei Milchprodukten müssen Milch und daraus hergestellte Rohstoffe vollständig aus der Schweiz stammen.
    • Es existieren diverse Anforderungen an Geschmack und Hygiene.
    • Die Beigabe von Zusatzstoffen ist reguliert nach dem Prinzip der guten Herstellungspraxis (so wenig wie möglich, so viel wie nötig).
    • Eine vollständige Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein.

    Fleisch

    • Tiere müssen nach einem anerkannten Qualitätssicherungssystem gehalten werden.
    • Eine vollständige Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein.

    Früchte und Gemüse

    • Mindestens 80% des Zuwachses bei Pflanzengut muss in der Schweiz stattfinden.
    • Wird auf dem Betrieb auch nicht-zertifizierter Anbau betrieben, muss die Trennung von zertifizierten Produkten sichergestellt sein.
    • Die Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein.

    Getreide

    • Saatgut soll zertifiziert sein und Qualitätsanforderungen erfüllen.
    • Angebaute Sorten sollen auf der Liste von swiss granum empfohlen sein.
    • Wird auf dem Betrieb auch nicht-zertifizierter Anbau betrieben, müssen zertifizierte und nicht-zertifizierte Produkte physisch voneinander getrennt bleiben.

    Vegetarische Lebensmittel

    Honig

    • Bienenimport ist generell verboten.
    • Europäische Rassen und ihre lokalen Ökotypen sind vorzuziehen.
    • Honig stammt von Bienen, welchen ihren Standort auf Landwirtschaftsland, im Wald- oder Alpgebiet haben.
    • Bei Waldstandorten dürfen mindestens drei Monate vor Trachtbeginn keine Pestizide und andere giftige Chemikalien mehr verwendet werden.

    Speisepilze

    • Substrat zur Pilzproduktion darf nicht gentechnisch verändert sein.
    • Substrat darf aus dem Ausland stammen, wenn es in der Schweiz nicht genügen qualitativ gleichwertige Alternative gibt.
    • Sporen dürfen aus dem Ausland bezogen werden, sofern sie in der Schweiz nicht hergestellt werden.

    Zucker

    • Innerhalb eines Betriebes werden nur Rüben angebaut, die den Richtlinien von Suisse Garantie entsprechen.
    • Verwendetes Saatgut muss der offiziellen Sortenliste entsprechen und von der Schweizer Zucker AG vermittelt worden sein.
    • Für Zucker sind keine Zusatzstoffe erlaubt (ausgenommen Gelierzucker).

    Eier

    • Legehennen müssen in der Schweiz geschlüpft und ihre Eltern in der Schweiz gehalten worden sein.
    • Nur in der Schweiz zu Mischfutter verarbeitetes Futter darf gegeben werden.
    • Ab 2020 ist der Aussenklimabereich (AKB) obligatorisch für Legehennen, ab 2022 auch für Elterntiere.
    • Auf gekennzeichneten Betrieben müssen die Suisse Garantie-Richtlinien für alle Legehennen erfüllt sein.
    • Die Beigabe von Zusatzstoffen ist reguliert nach dem Prinzip der guten Herstellungspraxis (so wenig wie möglich, so viel wie nötig).
    • Die Rückverfolgbarkeit muss bis zur Stufe des Elterntiers gewährleistet sein.

    Schnittblumen

    • Zugekaufte Stecklinge und Jungpflanzen aus nicht-zertifizierten Betrieben müssen für mindestens 3 Monate oder zwei Drittel der Vegetationsperiode in einem zertifizierten Betrieb angebaut werden.
    • Gekennzeichnete Pflanzen müssen mindestens 80% der Zeit in der Schweiz kultiviert worden sein (inkl. Zollanschlussgebiete).

    Pflanzen und Saatgut

    • Zugekaufte Stecklinge und Jungpflanzen aus nicht-zertifizierten Betrieben müssen für mindestens 3 Monate oder zwei Drittel der Vegetationsperiode in einem zertifizierten Betrieb angebaut werden.
    • Gekennzeichnete Pflanzen müssen mindestens 80% der Zeit in der Schweiz kultiviert worden sein (inkl. Zollanschlussgebiete).

    Fisch

    Wildfisch und Wildkrebse

    • Schweizer Herkunft ohne Zollanschlussgebiete und Freizone Genf
    • Berufsfischer müssen einen Wohnsitz in der Schweiz haben und über ein Berufsfischerpatent eines Schweizer Kantons verfügen.

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