EU-Bio
Staatliches Gütesiegel der EU-Kommission für Lebensmittel aus biologischer Landwirtschaft
Über das neue Bewertungssystem
Bio-Betriebe werden einmal jährlich von einer akkreditierten Kontrollstelle kontrolliert. Neben dieser angekündigten Kontrolle werden auch unangemeldete Kontrollen vorgenommen. Das Kontrollsystem schließt alle Erzeugungs- und Verarbeitungsstufen bis hin zur Verpackung und Kennzeichnung lückenlos ein. Durch die EU-Kontrollnummer auf den Produkten werden die Kontrollen dokumentiert.
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Inhalte im Detail
Das Zeichen basiert auf den Anforderungen der EG-Öko-Verordnung.
Zu den zentralen Kriterien der Verordnung gehören:
- Die Zutaten der Produkte müssen zu mindestens 95% aus dem ökologischen Landbau stammen
- Bestrahlungsverbot von Lebensmitteln
- Verbot gentechnisch veränderter Organismen
- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutz ist durch ganzheitliche Massnahmen wie geeignete Arten- und Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge und mechanische Bodenbearbeitung zu gewährleisten.
- Verzicht auf leicht lösliche, mineralische Dünger. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll durch geeignete Fruchtfolgen sowie durch den Betrieb erzeugte tierische oder pflanzliche Dünger erreicht werden.
- Konventionelles Saatgut und Jungpflanzen sind nur in Ausnahmefällen, z.B. Übergangszeiträumen erlaubt
- Artgerechte Tierhaltung hinsichtlich Belüftung, Platz- und Komfortbedarf und Lichtanspruch der Tiere
- Fütterung mit ökologisch produzierten Futtermitteln ohne Zusatz von Antibiotika und Leistungsförderern. Futtermittel sollen im Betrieb selbst erzeugt werden.
- Bei der Behandlung von kranken Tieren sind pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel vorzuziehen
- Der Einsatz wachstumsfördernder Stoffe oder die Veränderung des Reproduktionszyklus der Tiere ist verboten
- Die Fütterung mit Tiermehl ist verboten
- Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen sind zu vermeiden
Es gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:
- Die Zutaten der Produkte müssen mindestens 95% aus dem ökologischen Landbau stammen
- Die Tiere stammen aus eigener Nachzucht oder von anderen ökologischen Betrieben. Nur in Ausnahmefällen dürfen Tiere aus konventionellen Beständen zugekauft werden.
- Die Tierarten und -rassen sollen an die Standortbedingungen angepasst, vital und widerstandsfähig sein
- Das Umfeld der Tiere muss hinsichtlich der Belüftung, der Lichtansprüche und des Platz- und Komfortbedarfs artgerecht gestaltet sein und das natürliche Sozialverhalten ermöglichen
- Den Tieren ist Auslauf im Freien und je nach Tierart Weidegang zu gewähren
- Verbot gentechnisch veränderter Organismen
- Das Futter muss ökologischer Herkunft sein und wenn möglich vom eigenen Betrieb
- Zumindest die Hälfte der Bodenfläche in Ställen muss geschlossen ausgeführt sein, das heisst, sie darf nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen. Die Ställe müssen mit ausreichend trockener Einstreu versehene Liege- und Ruheflächen aufweisen.
- Artgerechte Tierhaltung hinsichtlich Belüftung, Platz- und Komfortbedarf und Lichtanspruch der Tiere
- Verbot der Fütterung von Tiermehl
- Der Einsatz von Hormonen, Wachstums- und Leistungsförderern ist verboten
- Der vorbeugende Einsatz von Medikamenten, Antibiotika etc. ist nicht erlaubt
- Bei der Behandlung von kranken Tieren sind pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel vorzuziehen
Es gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:
- Die Zutaten der Produkte müssen mindestens 95% aus dem ökologischen Landbau stammen
- Bestrahlungsverbot von Lebensmitteln
- Verbot gentechnisch veränderte Organismen
- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutz ist durch ganzheitliche Massnahmen wie geeignete Arten- und Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge und mechanische Bodenbearbeitung zu gewährleisten.
- Verzicht auf leicht lösliche, mineralische Dünger. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll durch geeignete Fruchtfolgen sowie durch den Betrieb erzeugte tierische oder pflanzliche Dünger erreicht werden.
- Verwendung von konventionellem Vermehrungsgut und konventionell erzeugten Jungpflanzen ist in Ausnahmefällen, z.B. Übergangszeiträumen erlaubt
- Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen sind zu vermeiden
Es gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:
- Verbot gentechnisch veränderter Organismen
- Der Einsatz wachstumsfördernder Stoffe oder die Veränderung des Reproduktionszyklus der Tiere ist verboten
- Um Belastungen der Umwelt zu vermeiden, dürfen maximal 230 Legehennen je Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche gehalten werden. Betriebskooperationen sind möglich.
- Die Käfighaltung von Geflügel ist generell ausgeschlossen
- Die maximale Stallgröße ist auf 3.000 Legehennen je Einheit begrenzt. Jeweils sechs Tieren muss mindestens ein Quadratmeter Stallnettofläche zur Verfügung stehen.
- Wenigstens ein Drittel der Stallfläche muss eingestreut sein
- Den Tieren sind erhöhte Sitzstangen anzubieten
- Allen Tieren ist – sofern die äußeren Bedingungen dies zulassen – Auslauf im Freien zu gewähren
- Den Tieren muss das Staubbaden möglich sein
- Die Tiere müssen Tageslicht erhalten. Eine mindestens achtstündige beleuchtungsfreie Ruhephase ist vorgeschrieben.
- Das systematische Schnäbelkürzen ist nicht erlaubt
- Bei der Behandlung von kranken Tieren sind pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel vorzuziehen
- Verbot der Fütterung von Tiermehl
- Fütterung mit ökologisch produzierten Futtermitteln ohne Zusatz von Antibiotika und Leistungsförderern. Futtermittel sollen im Betrieb selbst erzeugt werden.
- Bestrahlungsverbot von Lebensmitteln
Es gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:
- Die Zutaten der Produkte müssen mindestens 95% aus dem ökologischen Landbau stammen
- Die Tiere stammen aus eigener Nachzucht oder von anderen ökologischen Betrieben. Nur in Ausnahmefällen dürfen Tiere aus konventionellen Beständen zugekauft werden.
- Die Tierarten und -rassen sollen an die Standortbedingungen angepasst, vital und widerstandsfähig sein
- Das Umfeld der Tiere muss hinsichtlich der Belüftung, der Lichtansprüche und des Platz- und Komfortbedarfs artgerecht gestaltet sein und das natürliche Sozialverhalten ermöglichen
- Den Tieren ist Auslauf im Freien und je nach Tierart Weidegang zu gewähren
- Eine ganzjährige Anbindehaltung ist nicht erlaubt
- Ferkel und Hühner werden nicht in Käfigen gehalten
- Vollspaltenböden sind nicht zulässig
- Das Futter muss ökologischer Herkunft sein und wenn möglich vom eigenen Betrieb
- Verbot der Fütterung von Tiermehl
- Der Einsatz von Hormonen, Wachstums- und Leistungsförderern ist verboten
- Der vorbeugende Einsatz von Medikamenten, Antibiotika etc. ist nicht erlaubt
- Die Fortpflanzung erfolgt grundsätzlich im Natursprung, künstliche Besamung ist jedoch erlaubt. Nicht zulässig sind andere künstliche Fortpflanzungsmethoden.
- Eingriffe am Tier wie Zähnekneifen, Kupieren des Schwanzes, Stutzen der Schnäbel etc. dürfen nicht systematisch angewendet werden. Die Enthornung von Rindern ist aus Sicherheitsgründen erlaubt.
- Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen sind zu vermeiden
- Bei der Behandlung von kranken Tieren sind pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel vorzuziehen
Es gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:
- Die Zutaten der Produkte müssen zu mindestens 95% aus dem ökologischen Landbau stammen
- Möglichst geschlossener Betriebskreislauf. Das heisst auf dem Acker erzeugte Pflanzen finden sowohl als Viehfutter, als auch zum menschlichen Verzehr Verwendung.
- Bestrahlungsverbot von Lebensmitteln
- Verbot gentechnisch veränderter Organismen
- Einsatz von Qualitätssaatgut aus ökologischer Vermehrung. Konventionelles Saatgut und Jungpflanzen sind nur in Ausnahmefällen, z.B. Übergangszeiträumen erlaubt.
- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Pflanzeneigene Abwehrkräfte werden gestärkt und natürliche Regulationsmechanismen unterstützt. Dies geschieht durch die Förderung von Nützlingen, die Wahl standortgeeignete Arten und Sorten, eine geeignete Fruchtfolge, eine termingerechte Bodenbearbeitung und eine ausgewogene Düngung. Zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel sind beispielsweise natürliches Pyrethrum oder Bacillus-Thuringiensis-Präparate.
- Die Unkrautregulierung erfolgt durch eine durchdachte Fruchtfolge sowie durch den Einsatz mechanischer Geräte
- Verzicht auf leicht lösliche, mineralische Dünger. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll durch geeignete Fruchtfolgen sowie durch den Betrieb erzeugte tierische oder pflanzliche Dünger erreicht werden.
- Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen sind zu vermeiden
Es gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:
- Die Zutaten der Produkte müssen zu mindestens 95% aus dem ökologischen Landbau stammen
- Möglichst geschlossener Betriebskreislauf. Das heisst auf dem Acker erzeugte Pflanzen finden sowohl als Viehfutter, als auch zum menschlichen Verzehr Verwendung.
- Bestrahlungsverbot von Lebensmitteln
- Verbot gentechnisch veränderter Organismen
- Konventionelles Saatgut und Jungpflanzen sind nur in Ausnahmefällen, z.B. Übergangszeiträumen erlaubt
- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Pflanzeneigene Abwehrkräfte werden gestärkt und natürliche Regulationsmechanismen unterstützt. Dies geschieht durch die Förderung von Nützlingen, die Wahl standortgeeignete Arten und Sorten, eine termingerechte Bodenbearbeitung und eine ausgewogene Düngung. Zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel sind beispielsweise natürliches Pyrethrum oder Bacillus-Thuringiensis-Präparate.
- Die mechanische Bodenbearbeitung ist eine der wichtigsten Kulturarbeiten im ökologischen Gemüseanbau. Das Hacken lockert und belebt den Boden und reduziert den Unkrautwuchs.
- Die Unkrautregulierung erfolgt durch eine durchdachte Fruchtfolge sowie durch den Einsatz mechanischer Geräte. Für hochwertige Kulturen (z.B. Gemüse oder Zuckerrüben) besteht ausserdem die Möglichkeit des Abflammens.
- Verzicht auf leicht lösliche, mineralische Dünger. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll durch geeignete Fruchtfolgen sowie durch den Betrieb erzeugte tierische oder pflanzliche Dünger erreicht werden.
- Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen ist zu vermeiden
Es gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:
- Die Zutaten der Produkte müssen zu mindestens 95% aus dem ökologischen Landbau stammen.
- Bestrahlungsverbot von Lebensmitteln.
- Verbot gentechnisch veränderter Organismen.
- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutz ist durch ganzheitliche Massnahmen wie geeignete Arten- und Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge und mechanische Bodenbearbeitung zu gewährleisten.
- Verzicht auf leicht lösliche, mineralische Dünger. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll durch geeignete Fruchtfolgen sowie durch den Betrieb erzeugte tierische oder pflanzliche Dünger erreicht werden.
- Konventionelles Saatgut und Jungpflanzen sind nur in Ausnahmefällen, z.B. Übergangszeiträumen erlaubt.
- Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen sind zu vermeiden.
Kriterien Kräutertee siehe Kriterien Kräuter