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    oder
    ProduktgruppeLebensmittel
    ProduktFleisch

    Naturland

    www.naturland.de

    Gütesiegel des Vereins Naturland für Produkte aus biologischer Landwirtschaft

    Letzte Änderung: 2020
    Zeicheninhaber

    Naturland - Verband für ökologischen Landbau e.V.

    Labeltyp

    Gütesiegel

    Sehr empfehlenswert
    144

    Über das neue Bewertungssystem

    Das Label wurde umfassend in den Bereichen «Management», «Ökologie und Soziales» und «Prozesse und Kontrolle» bewertet. Mehr Informationen dazu finden Sie hier

    Jährliche Kontrolle durch von Naturland beauftragte staatlich zugelassene Kontrollstellen (Liste). Diese sind u.a. die Ecocert IMO GmbH sowie die AbCert. Zusätzlich erfolgen unangemeldete Stichprobenkontrollen sowie Kontrollen durch eine EG-Kontrollstelle die die Einhaltung der Richtlinien der EG-Öko-Verordnung überprüft. Zertifizierungsstelle ist die Naturland Anerkennungskommission. Naturland ist gemäß ISO/IEC 17065 beim IOAS akkreditiert.

    Vergleich mit verwandten Labels

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    Bioläden, Reformhäuser, Hofläden, Lebensmitteleinzelhandel, Drogeriemarkt

    Inhalte im Detail

    Allgemeine Kriterien

    Die Naturland-Richtlinien gehen über die der EG-Öko-Verordnung hinaus. Seit 2005 gelten bei Naturland zusätzlich Sozialrichtlinien:

    • Rohstoffe, Zutaten und Verarbeitungshilfstoffe dürfen nicht mit Mikrowellen oder ionisierenden Strahlen behandelt werden
    • Der Einsatz genetisch veränderter Organismen ist verboten
    • Bei der Verwendung von Verpackungen ist auf einen sparsamen Umgang mit Rohstoffen und die Minimierung von Umweltbelastungen zu achten
    • Chemische Lagerschutzmittel sind verboten
    • Die Menschenrechte gemäss UN Konvention, den International Labour Organisation Conventions and Recommendations (ILO) und den UN Kinderrechts-Konventionen müssen mindestens eingehalten werden
    • Betriebe in Gebieten mit knappen Wasserressourcen müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen
    • Die Betriebe erstellen einen Wassermanagementplan, der Aufzeichnungen und Auswertungen des Verbrauchs, eine Analyse möglicher Risiken im Zusammenhang mit der Wassernutzung und einen Maßnahmenplan zur Reduktion bzw. Verhinderung dieser Risiken umfasst

    Fisch und Meeresfrüchte

    Aquakulturen:

    • Der Einsatz genetisch veränderter Organismen ist verboten
    • Durch Standort und Bewirtschaftungsform des Betriebes dürfen die umliegenden Ökosysteme nicht beeinträchtigt werden. Durch geeignete Maßnahmen sind insbesondere eine Belastung durch Abwässer sowie das Entweichen gehaltener Tiere zu vermeiden
    • Als Besatz sind natürlich im Gebiet vorkommende Tierarten zu bevorzugen
    • Die Haltung in Polykultur (mehrere Arten leben zusammen) ist zu bevorzugen
    • Die Besatztiere (Eier bzw. Laichfische, Brütlinge, Setzlinge etc.) müssen von anerkannt ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Soweit dies nicht möglich ist, gelten beim Zukauf aus konventionellen Herkünften folgende Bedingungen: Gentechnisch manipulierte (transgene) bzw. durch Polyploidisierung (mehr als zwei Chromosomensätze in den Zellen), oder durch Gynogenese (Fortpflanzungsart mit unvollkommener Befruchtung) entstandene Organismen sind als Besatz ausgeschlossen. Zudem müssen die Tiere mindestens 2/3 ihrer Lebenszeit richtliniengemäß gehalten und gefüttert worden sein
    • Der Einsatz von Hormonen, auch arteigener, ist verboten.
    • Die Haltungsbedingungen müssen das Ausleben arteigenen Verhaltens ermöglichen; dazu gehören insbesondere das Bewegungs-, Ruhe-, Nahrungsaufnahme- und Sozialverhalten.
    • Die Wasserqualität (z.B. Temperatur, pH-Wert, Sauerstoffgehalt usw.) muss die natürlichen Bedürfnisse der jeweiligen Tierart erfüllen
    • Routinemäßige und prophylaktische Behandlungen mit chemisch-synthetischen Mitteln sowie Hormonen sind nicht zugelassen. Naturheilverfahren sind im Krankheitsfall vorzuziehen
    • Sämtliche Futtermittel pflanzlichen Ursprungs müssen nach den Naturland Richtlinien, respektive nach dem IFOAM-Standard erzeugt sein
    • Futtermittel tierischen Ursprungs in begrenztem Umfang und definierter Herkunft zulässig
    • Futtermittel aus gentechnisch modifizierten Organismen oder deren Erzeugnissen dürfen nicht zum Einsatz kommen.
    • Synthetische antibiotische und wachstumssteigernde Substanzen sowie sonstige synthetische Futterzusatzstoffe (z.B. synthetische Aminosäuren, Farbstoffe) sind nicht zugelassen
    • Transport und Schlachtung müssen so schonend und zügig wie möglich durchgeführt werden
    • Das Schlachten erfolgt bei Fischen mittels Kiemenstich oder sofortiger Ausweidung; zuvor sind die Tiere zu betäuben (durch Kopfschlag, Elektronarkose, Kohlendioxid und ggf. natürlich-pflanzliche Präparate)
    • Bei verarbeiteten Produkten dürfen nur Rohwaren und Zutaten nach den Naturland Richtlinien eingesetzt werden
    • Die Menschenrechte gemäss UN Konvention, den International Labour Organisation Conventions and Recommendations (ILO) und den UN Kinderrechts-Konventionen müssen mindestens eingehalten werden


    Nachhaltige Fischerei:

    • Die Naturland Zertifizierung umfasst unverarbeitete Erzeugnisse aus der Binnen- und Meeresfischerei.
    • Es gelten für jedes Fischereiprojekt projektspezifische Bewirtschaftungsauflagen (PB). Diese werden aufgrund von Expertenbefragungen festgelegt
    • Das Projekt soll langfristig sowohl die Bestände der wirtschaftlich relevanten Spezies, als auch das ganze Ökosystem erhalten
    • Auch wenn das Fischereiprojekt den Richtlinien entspricht, behält sich Naturland vor, die Zertifizierung nicht durchzuführen bzw. auszusetzen, wenn der Gesamtbestand einer Spezies durch andere Faktoren gefährdet ist
    • Nicht zulässig sind Praktiken, die in ökologischer Hinsicht generell als schädlich bzw. kritisch eingestuft werden. Darunter fallen, zusätzlich zu den in den Bewirtschaftungsauflagen getroffenen Regelungen: der Fang von Meeressäugetieren und -schildkröten, der Fang von Haien zur Vermarktung ihrer Flossen, die Fischerei mit Gift und Explosivstoffen, die Beschädigung von Korallenriffen, Der Einsatz von Grundschleppnetzen auf strukturreichen Meeresböden und von Grundschleppnetzen ohne geeignete Fluchtfenster zur Minimierung von Beifang.
    • Die Menschenrechte gemäss UN Konvention, den International Labour Organisation Conventions and Recommendations (ILO) und den UN Kinderrechts-Konventionen müssen mindestens eingehalten werden

    Milchprodukte

    • Für die Verarbeitung sind alle Zutaten aus landwirtschaftlicher Erzeugung zulässig, die den Zertifizierungsansprüchen der Naturland Richtlinie entsprechen.
    • Die Anzucht und Weiterführung von Mikroorganismus-Kulturen (Säuerungs- und Reifungskulturen), die für die Herstellung von Milcherzeugnissen, Butter und Käse verwendet werden, sollen in betriebseigener Milch erfolgen.
    • Soweit verfügbar, ist Lab ohne Konservierungsstoffe vorzuziehen
    • Für die Herstellung von Milcherzeugnissen und Käse dürfen nur vorgeschriebene Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden
    • Der Einsatz von Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen ist nicht zulässig
    • Die zwei Verarbeitungsverfahren Sterilisation und Ultrafiltration sind verboten
    • Die zum Einsatz gelangenden erlaubten Packstoffe, Packmittel und Verpackungen sind definiert
    • Die Haltungsbedingungen müssen das Ausleben arteigenen Verhaltens ermöglichen; dazu gehören das Bewegungs-, Ruhe-, Sozial-, Fortpflanzungs- und Nahrungsaufnahmeverhalten
    • Entsprechend den Bedürfnissen der gehaltenen Tierart müssen Ställe ausreichend natürliches Tageslicht und ein gutes Raumklima (z.B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Frischluft, Vermeiden von schädlicher Staub- und Gaskonzentration) bieten
    • Bei Um- und Neubauten ist die Anbindehaltung nicht zugelassen und bei der Wahl von Konstruktionsmaterialien und Ausstattung sind gesundheitsgefährdende Stoffe zu vermeiden
    • Die Tiere müssen Zugang zum Freien und/oder Weidegang haben
    • Bei allen Tierarten gibt es Bestimmungen zu Mindeststall- und Auslaufflächen
    • Die Grundlage der Tierernährung stellen selbst erzeugte Futtermittel des Betriebes dar. Mindestens 50% des Futters muss vom eigenen Betrieb bzw. aus einer durch Naturland genehmigten Betriebskooperation stammen (eine Ausnahme stellen grosse Betriebe dar).
    • Harnstoff, oder andere synthetische Stickstoffverbindungen, Exkremente, Schlachtabfälle oder sonstige Nebenprodukte der tierischen Erzeugung von Landtieren, Futtermittel aus der Tierkörperverwertung, synthetische Aminosäuren, Wachstumsregulatoren bzw. Leistungsförderer sowie Futtermittel aus GVO oder deren Erzeugnissen, Appetitanreger und künstl. Farbstoffe sind von der Verfütterung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Konservierungsstoffe und Futtermittel, die durch Lösungsmittelextraktion oder durch Beigabe von chemischen Substanzen hergestellt werden.
    • Tiere dürfen nur von ökologisch wirtschaftenden Betrieben, die Naturland zertifiziert sind, bzw. einer von Naturland als gleichwertig anerkannten Zertifizierung entsprechen, zugekauft werden (mit einigen Ausnahmen).
    • Naturheilverfahren sind im Krankheitsfall vorzuziehen
    • Rohstoffe, Zutaten und Verarbeitungshilfstoffe dürfen nicht mit Mikrowellen oder ionisierenden Strahlen behandelt werden.
    • Chemische Lagerschutzmittel sind verboten

    Wein und Bier

    • Die Weinberge sind grundsätzlich zu begrünen
    • Der Einsatz chemisch-synthetischer Stickstoffdünger ist verboten
    • Der Einsatz von Ergänzungsdüngern (Phosphor, Kalium, Magnesium) ist abzusprechen
    • Der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln ist verboten. Gesunde und widerstandsfähige Rebstöcke werden durch Maßnahmen wie eine angepasste Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Humuswirtschaft und Düngung erzielt.
    • Bei der Verarbeitung der Trauben dürfen nur bestimmte umweltfreundliche Verfahren sowie Behandlungsmittel eingesetzt werden

    Eier

    • Der Einsatz genetisch veränderter Organismen ist verboten
    • Zugelassene Futtermittel konventionellen Ursprungs zur Eiweißaufwertung bei Schweinen und Geflügel während eines Übergangszeitraums, der am 31.12.2020 endet, begrenzt auf 5%
    • Zum Auslauf muss tagsüber ständig Zugang bestehen
    • Ein überdachter Außenklimabereich ist für alle Betriebe mit mehr als 200 Legehennen verbindlich (Ausnahme Mobilställe). Er muss ganzjährig zugänglich sein und bietet die Möglichkeit zum Sand- und Staubbaden. Er ist befestigt, mit trockener Einstreu versehen, bietet Schutz und verfügt über optimales Tageslicht.
    • Die erforderlichen Auslaufflächen betragen 4 m2 pro Huhn, Beschränkung auf Entfernung von max. 150m 
    • Die Besatzdichte im Stall beträgt max. 6 Hühner pro m2 Bewegungsfläche
    • Abgerundete Sitzstangen müssen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen
    • Nester sind obligatorisch
    • Bei der Verwendung von Verpackungen ist auf einen sparsamen Umgang mit Rohstoffen und die Minimierung von Umweltbelastungen zu achten
    • Die Menschenrechte gemäss UN Konvention, den International Labour Organisation Conventions and Recommendations (ILO) und den UN Kinderrechts-Konventionen müssen mindestens eingehalten werden

    Fleisch

    • Die Haltungsbedingungen müssen das Ausleben arteigenen Verhaltens ermöglichen; dazu gehören das Bewegungs-, Ruhe-, Sozial-, Fortpflanzungs- und Nahrungsaufnahmeverhalten.
    • Die Liegeflächen sind für alle Tierarten ausreichend einzustreuen (Stroh oder vergleichbare Materialien).
    • Mindestens 50% der Bodenfläche muss aus festem Material bestehen (d.h. keine Spalten o.ä.)
    • Entsprechend den Bedürfnissen der gehaltenen Tierart müssen Ställe ausreichend natürliches Tageslicht und ein gutes Raumklima (z.B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Frischluft, Vermeiden von schädlicher Staub- und Gaskonzentration) bieten.
    • Bei Um- und Neubauten ist die Anbindehaltung nicht zugelassen und bei der Wahl von Konstruktionsmaterialien und Ausstattung sind gesundheitsgefährdende Stoffe zu vermeiden.
    • Die Tiere müssen Zugang zum Freien und/oder Weidegang haben.
    • Bei allen Tierarten gibt es Bestimmungen zu Mindeststall- und Auslaufflächen.
    • Die Grundlage der Tierernährung stellen selbst erzeugte Futtermittel des Betriebes dar. Mindestens 50% des Futters muss vom eigenen Betrieb bzw. aus einer durch Naturland genehmigten Betriebskooperation stammen. Lediglich bei Schweinen und Geflügel dürfen in einem Übergangszeitraum, der spätestens 2011 endet, die beschränkten Futtermittel aus konventioneller Erzeugung eingesetzt werden.
    • Zugelassene Futtermittel konventionellen Ursprungs zur Eiweißaufwertung bei Schweinen und Geflügel während eines Übergangszeitraums, der am 31.12.2020 endet, begrenzt auf 5%.
    • Harnstoff, oder andere synthetische Stickstoffverbindungen, Exkremente, Schlachtabfälle oder sonstige Nebenprodukte der tierischen Erzeugung von Landtieren, Futtermittel aus der Tierkörperverwertung, synthetische Aminosäuren, Wachstumsregulatoren bzw. Leistungsförderer sowie Futtermittel aus GVO oder deren Erzeugnissen, Appetitanreger und künstl. Farbstoffe sind von der Verfütterung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Konservierungsstoffe und Futtermittel, die durch Lösungsmittelextraktion oder durch Beigabe von chemischen Substanzen hergestellt werden.
    • Tiere dürfen nur von ökologisch wirtschaftenden Betrieben, die Naturland zertifiziert sind, bzw. einer von Naturland als gleichwertig anerkannten Zertifizierung entsprechen, zugekauft werden (mit einigen Ausnahmen).
    • Naturheilverfahren sind im Krankheitsfall vorzuziehen.
    • Beim Transport und der Schlachtung soll mit den Tieren schonend umgegangen und jegliche Schmerzen und Leiden verhindert werden. 
    • Beim Transport muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen und Frischluftzufuhr gewährleistet sein.
    • Möglichst kurze Transportwege sind anzustreben; die Transportzeit soll max. 4 Stunden und die Transportent-fernung max. 200 km nicht überschreiten.
    • Rohstoffe, Zutaten und Verarbeitungshilfstoffe dürfen nicht mit Mikrowellen oder ionisierenden Strahlen behandelt werden.
    • Bei der Verwendung von Verpackungen ist auf einen sparsamen Umgang mit Rohstoffen und die Minimierung von Umweltbelastungen zu achten.

     

    Getreide

    • Die Humusbilanz muss mindestens ausgeglichen sein. In Dauerkulturen muss dies durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Untersaaten, Zwischenfrüchte, Dauerbegrünung gewährleistet werden
    • Biologisch abbaubares Material mikrobiellen, pflanzlichen oder tierischen Ursprungs bildet die Grundlage der Düngung
    • Zum Erzielen gesunder Pflanzenbestände stehen vorbeugende Maßnahmen, wie eine angepasste Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Humuswirtschaft und Düngung, die Wahl geeigneter Bestandsdichten sowie die Auswahl gesunden und widerstandsfähigen Pflanz- und Saatgutes im Vordergrund
    • Der Einsatz von chemisch-synthetischen Mitteln und Wachstumsregulatoren ist verboten
    • Das eingesetzte Saat- und Pflanzgut muss – soweit erhältlich – Naturland zertifiziert sein, bzw. einer von Naturland als gleichwertig anerkannten Zertifizierung entsprechen.
    • Die Bodenbearbeitung muss die natürliche Schichtung im Aufbau der Böden berücksichtigen
    • Das Verbrennen von organischer Masse (z.B. Brandrodung, Verbrennen von Stroh) ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Das Roden von Urwald bzw. die Kultivierung von primären Ökosystemen (z.B. Tundra) ist verboten. Geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Bodenerosion müssen ergriffen werden.
    • Exzessive Ausbeutung und Erschöpfung von Wasserressourcen ist nicht erlaubt
    • Der Einsatz genetisch veränderter Organismen ist verboten
    • Bei der Verwendung von Verpackungen ist auf einen sparsamen Umgang mit Rohstoffen und die Minimierung von Umweltbelastungen zu achten

    Kräuter und Gewürze

    • Die Humusbilanz muss mindestens ausgeglichen sein. In Dauerkulturen muss dies durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Untersaaten, Zwischenfrüchte, Dauerbegrünung gewährleistet werden
    • Biologisch abbaubares Material mikrobiellen, pflanzlichen oder tierischen Ursprungs bildet die Grundlage der Düngung
    • Zum Erzielen gesunder Pflanzenbestände stehen vorbeugende Maßnahmen, wie eine angepasste Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Humuswirtschaft und Düngung, die Wahl geeigneter Bestandsdichten sowie die Auswahl gesunden und widerstandsfähigen Pflanz- und Saatgutes im Vordergrund
    • Der Einsatz von chemisch-synthetischen Mitteln und Wachstumsregulatoren ist verboten
    • Das eingesetzte Saat- und Pflanzgut muss – soweit erhältlich – Naturland zertifiziert sein, bzw. einer von Naturland als gleichwertig anerkannten Zertifizierung entsprechen.
    • Die Bodenbearbeitung muss die natürliche Schichtung im Aufbau der Böden berücksichtigen
    • Das Verbrennen von organischer Masse (z.B. Brandrodung, Verbrennen von Stroh) ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Das Roden von Urwald bzw. die Kultivierung von primären Ökosystemen (z.B. Tundra) ist verboten. Geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Bodenerosion müssen ergriffen werden.
    • Exzessive Ausbeutung und Erschöpfung von Wasserressourcen ist nicht erlaubt
    • Der Einsatz genetisch veränderter Organismen ist verboten
    • Bei der Verwendung von Verpackungen ist auf einen sparsamen Umgang mit Rohstoffen und die Minimierung von Umweltbelastungen zu achten

    Früchte und Gemüse

    Gemüse:

    • Der Einsatz chemisch-synthetischer Stickstoffdünger ist verboten. Im Freiland-Gemüseanbau darf die Stickstoffdüngung 110 kg N/ha und Jahr nicht übersteigen. In Gewächshäusern ist nach Absprache ein höherer Düngereinsatz möglich.
    • Der Stickstoffgehalt ist jedes Jahr für den Betrieb zu bilanzieren
    • Erden und Substrate sind soweit möglich als betriebseigene Mischungen herzustellen. Der Torfanteil muss soweit wie möglich reduziert werden
    • Synthetische oder Ersatzsubstrate wie Steinwolle, Styromull sind nicht zugelassen
    • Das Beheizen von Gewächshäusern ist auf eine angemessene Verlängerung der Kulturzeit im Herbst und eine Verfrühung im Frühjahr begrenzt. Anzustreben ist ein möglichst geringer Energieverbrauch pro Kulturfläche sowie eine möglichst umweltfreundliche Energieerzeugung.
    • Die Abflammtechnik zur Unkrautregulierung sollte möglichst energiesparend mit zeitgemäßen Geräten (Abdeckung, Düsen) eingesetzt werden
    • Der Nitratgehalt in den Produkten ist durch darauf abgestimmten Anbau (Standort, Sorte, Düngung) zu reduzieren


    Obst:

    • Im Freiland-Obstbau darf die Stickstoffdüngung 90 kg N/ha Obstfläche und Jahr nicht übersteigen
    • Wesentliche krankheitsvorbeugende Maßnahmen sind geeignete Bestandesdichten sowie die Auswahl gesunder und widerstandsfähiger Pflanzen, Sorten und Arten
    • Tropische oder subtropische Hölzer sind nicht zugelassen. Davon ausgenommen sind die tropischen Gräser Bambus und Tonkin.

    Tee, Kaffee und Kakao

    Für tropische Dauerkulturen gelten folgende Bestimmungen:

    • Ausgewogene Humusversorgung
    • Dauerbegrünung als Massnahme zum Erhalt und zur Steigerung der Bodenfruchtbarkeit 
    • Vorbeugung von Krankheiten durch geeignete Bestandesdichten sowie der Auswahl von gesunden und widerstandsfähigen Pflanzen 
    • Die Nachhaltigkeit des Anbausystems wird durch standortangepasste Erosionsschutzmassnahmen (z.B. Erosionsschutzwälle, Bodendecker) sowie das Recycling von organischen Rückständen (z.B. Kaffeepülpe, Kakaoschalen) gewährleistet

    Kriterien für Kaffee und Kakao

    • Der Anbau erfolgt in standortangepassten Agrofortsystemen unter Schattenbäumen
    • Schattenbäume und Kakao oder Kaffee sind stockwerkartig aufgebaut und bilden vielfältige Strukturen 
    • Es gelten folgende Richtwerte für Schattenbäume:
    • 40% ganzjähriger Deckungsgrad. 12 verschiedene Arten von Schattenbäumen pro Hektare
    • Die Hauptbaumart soll nicht mehr als 60% des Bestandes ausmachen 
    • Die Pflanzendichte darf 5'000 Kaffeepflanzen pro Hektare nicht überschreiten

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