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    oder
    ProduktgruppeLebensmittel
    ProduktFleisch

    NatureSuisse

    www.naturesuisse.ch

    Gütesiegel der Firma Aldi Suisse für Schweizer Fleisch aus tierfreundlicher Produktion

    Letzte Änderung: 2016
    Zeicheninhaber

    Aldi Suisse

    Labeltyp

    Gütesiegel

    Empfehlenswert
    117

    Über das neue Bewertungssystem

    Das Label wurde umfassend in den Bereichen «Management», «Ökologie und Soziales» und «Prozesse und Kontrolle» bewertet. Mehr Informationen dazu finden Sie hier

    Jährliche Kontrolle mit anschliessender Zertifizierung auf Stufe Produktion und Verarbeitung durch ProCert Safety AG. Es erfolgen auch unangemeldete Kontrollen. Das Zertifikat ist für ein Jahr gültig. Die ProCert Safety AG ist nicht als Zertifizierungsstelle für die NatureSuisse-Richtlinien akkreditiert.

    Ein Code auf der Verpackung ermöglicht die Rückverfolgbarkeit vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zur Auslieferung an Aldi Suisse

    Vergleich mit verwandten Labels

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    Aldi Suisse

    Inhalte im Detail

    Allgemeine Kriterien

    • Produktion und Verarbeitung finden in der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein, der Freizone Genf oder in der schweizerischen Gesetzgebung bzw. in der mit Staatsverträgen geregelten Grenzzone statt.
    • Einhaltung des gesamtbetrieblichen ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) gemäss Direktzahlungsverordnung des Bundes
    • Die Anwendung von Gentechnik ist auf keiner Produktionsstufe (also auch nicht für Futtermittel) erlaubt.
    • Die Mehrheit der Tiere sind nach BTS- und RAUS-Anforderungen (Besonders tierfreundliche Stallhaltung und Regelmässiger Auslauf im Freien) zu halten.
    • Für die Haltung der einzelnen Nutztiere gelten spezielle Richtlinien (siehe weiterführende Links: Reglemente).
    • Tiertransport: Keine Hektik beim Verladen, keine elektrischen Treibhilfen, Tierhalter muss anwesend sein, rutschsichere Rampen, ausreichend Wasser bis zur Verladung, qualifiziertes Transportpersonal

    Fleisch

    Kriterien Schweine:

    • Sämtliche Tiere müssen in der Schweiz geboren, aufgezogen und ausgemästet worden sein. Ferkel und Mastschweine müssenwährend der gesamten Mastdauer auf einem Betrieb gehalten werden,  der im Minimumden NATURE SUISSE-Anforderungen entspricht.
    • Mindestens 1/3 der gesamten Bodenflächemuss ohne Perforierung (Spaltboden) sein.
    • Nasenringe sind verboten.
    • Zuchteber sind gemäss den Anforderungen der  RAUS-Verordnung zu halten. Bei nicht säugenden Zuchtsauen, Remonten und Mastschweinen sind sowohl die BTS- als auch die RAUS-Verordnung einzuhalten, bei säugenden Zuchtsauen und abgesetzten Ferkeln gilt mindestens die BTS-Verordnung.
    • Ferkel werden mindestens 24 Tage gesäugt werden.
    • Kastrationen dürfen an Ferkeln nur bis zum 14. Lebenstag unter Narkose und Schmerzausschaltung durch geschultes Personal vorgenommen werden.
    • Beim Verladen der Tiere werden rutschsichere Treibwege und Rampen bereitgestellt. Die Tiere werden so ruhig wie möglich gehalten und haben bis zur Verladung ausreichend Wasser zur Ver-fügung. Elektrische Treibhilfen sind nicht erlaubt.

    Kriterien Rinder:

    • Es dürfen keine mit gentechnischen Verfahren gezüchteten Tiere gehalten werden. Der Einsatz von Produkten, die gemäss Futtermittelverordnung als GVO deklariert werdenmüssen, ist nicht erlaubt.
    • Sämtliche Tiere müssen in der Schweiz aufgezogen und gemästet worden sein. Mastkälber sind während der gesamten Mastdauer,  Bankvieh mindestens die letzen 5 Monate der Mastdauer und Kühe mindestens die letzten 12 Monate auf einem Betrieb gehalten worden, der im Minimum den NATURESUISSE-Anforderungen entspricht.
    • Alle Tiere der Rindergattung sind gemäss der BTS- und der RAUS-Verordnung zu halten.
    • Die Anbindehaltung ist erlaubt, solange den Tieren an mindestens 90 Tagen in der Vegetationszeit  und mindestens 30 Tagen im Winter Auslauf gewährt wird.
    • Beim Verladen der Tiere werden rutschsichere Treibwege und Rampen bereitgestellt. Die Tiere werden so ruhig wie möglich gehalten und haben bis zur Verladung ausreichend Wasser zur Ver-fügung. Elektrische Treibhilfen sind nicht erlaubt.

     Kriterien Kälber:

    • Es dürfen keine mit gentechnischen Verfahren gezüchteten Tiere gehalten werden. Der Einsatz von Produkten, die gemäss Futtermittelverordnung als GVO deklariert werdenmüssen, ist nicht erlaubt.
    • Sämtliche Tiere müssen in der Schweiz aufgezogen und ausgemästet worden sein. Mastkälber sind während der gesamten Mastdauer Betrieb zu halten, der im Minimum den NATURESUISSE-Anforderungen entspricht.
    • Es werden maximal 40 Tiere in einer Gruppe gehalten.
    • Die Erfüllung der RAUS-Verordnung ist erwünscht, aber nicht obligatorisch.
    • Auf die gesamte Mastdauer verteilt erhält jedes Kalb mindestens 1000 Liter frische Kuhmilch. Der Einsatz von Nullaustauschern und eine reine Milchpulver/Wasser-Mast sind nicht erlaubt.
    • Wurden Kühe mit Antibiotika behandelt, darf ihre Milch erst nach Einhaltung der Absetzfrist an Kälber verfüttert werden.
    • Sauberes, grobes Heu wird täglich in einer Futterkrippe an einer anderen Stelle als der Tränkestelle zur Verfügung gestellt.
    • Der Zugang zu frischem Wasser ist jederzeit gewährleistet.
    • Beim Verladen der Tiere werden rutschsichere Treibwege und Rampen bereitgestellt. Die Tiere werden so ruhig wie möglich gehalten und haben bis zur Verladung ausreichend Wasser zur Ver-fügung. Elektrische Treibhilfen sind nicht erlaubt.

    Kriterien Legehennen:

    • Es dürfen keine mit gentechnischen Verfahren gezüchteten Tiere gehalten werden. Der Einsatz von Produkten, die gemäss Futtermittelverordnung als GVO deklariert werden müssen, ist nicht erlaubt.
    • Sämtliche Tiere müssen in der Schweiz geboren und aufgezogen worden sein.
    • Die Aufzucht der Junghennen erfolgt nach den Vorgaben der BTS-Verordnung.
    • Der Zugang zum Aussenklimabereich darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden.
    • Im Legehennenbetrieb ist ausschliesslich Freilandhaltung zugelassen.
    • Mindestens 20% der für die Tiere dauerhaft begehbaren Fläche im Stall ist eingestreuter Scharr-Raum.
    • Auslassöffnungen sind so zu bemessen und zu gestalten, dass das Aufsuchen des Vorplatzes bzw. des Auslaufes für die Tiere gewährleistet ist.
    • Der Wintergarten entspricht den BTS Anforderungen, ist eingestreut und mit erhöhten Sitzmöglichkeiten strukturiert.
    • Die Transporte erfolgen unverzüglich nachdem Einfangen und Verpacken der Tiere auf möglichst direktem Weg und unter kontrollierten Temperaturbedingungen.

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