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    oder
    ProduktgruppeLebensmittel
    ProduktFleisch

    NatureActive Bio

    www.naturesuisse.ch/nature-active-bio/

    Gütesiegel der Firma Aldi für Lebensmittel aus biologischer Landwirtschaft, ehemals natur aktiv

    Letzte Änderung: 2021
    Zeicheninhaber

    Aldi Suisse AG

    Labeltyp

    Gütesiegel

    Bedingt empfehlenswert
    98

    Über das neue Bewertungssystem

    Das Label wurde umfassend in den Bereichen «Management», «Ökologie und Soziales» und «Prozesse und Kontrolle» bewertet. Mehr Informationen dazu finden Sie hier

    Jährliche Kontrollen mit anschliessender Zertifizierung gemäss den Richtlinien der Schweizer Bio-Verordnung bzw. EG-Öko-Verordnung bei ausländischen Produkten. Innerhalb der Schweiz ist die Kontroll- und Zertifizierungsstelle die Ecocert IMOSuisse AG. Das Zertifikat ist für ein Jahr gültig.  Die Ecocert IMOSuisse AG ist durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert. Die Zertifizierungsstellen der importierten Produkte nach der EU-Öko-Verordnung variieren je nach Mitgliedsland.

    Der Grossteil in der Schweiz hergestellter Bio-Produkte wird von Aldi unter dem separaten Label NatureSuisse Bio vertrieben und erfüllt die Richtlinien von Knospe Bio Suisse. Unter NatureActive Bio laufen in der Schweiz hergestellte Bio-Produkte, welche die Richtlinien von Knospe Bio Suisse nicht erfüllen, sowie alle im Ausland hergestellten Bio-Produkte.

    Vergleich mit verwandten Labels

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    Aldi Schweiz

    Inhalte im Detail

    Allgemeine Kriterien

    Schweizer Bio-Produkte werden nach den Anforderungen der Schweizer Bio-Verordnung hergestellt (siehe 'Weitere Informationen'):

    • Berücksichtigung der natürlichen Kreisläufe und Prozesse
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Hilfsstoffe
    • Verzicht auf Gentechnologie
    • Verbot von ionisierender Bestrahlung der Lebensmittel
    • Auf die Betriebsfläche angepasste und artgerechte Tierhaltung
    • Futtermittel aus biologischer Produktion
    • Pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel sind chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika vorzuziehen.
    • Berücksichtigung der Schweizer Gesetzgebung (Tierschutzgesetz, Gewässerschutzgesetz, Umweltschutzgesetz und Natur- und Heimatschutzgesetze)

    Ausländischen Bio-Produkte werden nach den Bio-Richtlinien der Europäischen Union (EG-Öko-Verordnung) produziert:

    • Zutaten zusammengesetzter Produkte stammen zu mindestens 95% aus ökologischem Landbau.
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutz ist durch ganzheitliche Massnahmen wie geeignete Arten- und Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge und mechanische Bodenbearbeitung zu gewährleisten.
    • Verzicht auf leicht lösliche mineralische Dünger. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll durch geeignete Fruchtfolgen sowie durch im Betrieb erzeugte tierische oder pflanzliche Dünger erreicht werden.
    • Verzicht auf Gentechnologie
    • Verbot von ionisierender Bestrahlung der Lebensmittel
    • Artgerechte Tierhaltung hinsichtlich Belüftung, Licht, Platz und Komfort
    • Futtermittel sind ökologisch produziert, enthalten keine Antibiotika und Leistungsförderer und sollen im eigenen Betrieb erzeugt werden.
    • Pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel sind chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika vorzuziehen.
    • Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen ist zu vermeiden.

    Fleisch

    Für Schweizer Produkte gelten die Kriterien für die Nutztierhaltung der Schweizer Bio-Verordnung:

    • RAUS-Verordnung für Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel, BTS-Verordnung für Kaninchen
    • Tiere der Rindergattung dürfen angebunden gehalten werden, sofern die RAUS-Bestimmung erfüllt ist.
    • Mindestens 60 Prozent der Futtermenge besteht aus Raufutter (frisch, getrocknet, siliert).
    • Gesundheit und Leistungsfähigkeit sind durch die Wahl geeigneter Rassen und Zuchtmethoden zu fördern.
    • Die künstliche Besamung ist erlaubt, andere Formen der künstlichen Reproduktion (z.B. Embryo-Transfer) sind verboten.
    • Pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel sind chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika vorzuziehen.
    • Erhält ein Tier mehr als drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika, darf es nicht mehr als der Verordnung entsprechend verkauft werden.
    • Es dürfen nur Nutztiere gehalten werden, die aus Biobetrieben stammen.

     

    Für importierte Produkte gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:

    • Die Tiere stammen aus eigener Nachzucht oder von anderen ökologischen Betrieben. Nur in Ausnahmefällen dürfen Tiere aus konventionellen Beständen zugekauft werden.
    • Die Tierarten und -rassen sollen an die Standortbedingungen angepasst, vital und widerstandsfähig sein.
    • Das Umfeld der Tiere muss hinsichtlich der Belüftung, der Lichtansprüche und des Platz- und Komfortbedarfs artgerecht gestaltet sein und das natürliche Sozialverhalten ermöglichen.
    • Den Tieren ist Auslauf im Freien und je nach Tierart Weidegang zu gewähren.
    • Ganzjährige Anbindehaltung ist nicht erlaubt.
    • Ferkel und Hühner werden nicht in Käfigen gehalten.
    • Vollspaltenböden sind nicht zulässig.
    • Das Futter ist ökologischer Herkunft und wenn möglich vom eigenen Betrieb.
    • Die Verwendung von Tiermehl als Futter sowie von Hormonen, Wachstums- und Leistungsförderern ist verboten.
    • Der vorbeugende Einsatz von Medikamenten und Antibiotika ist nicht erlaubt.
    • Pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel sind chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika vorzuziehen.
    • Die künstliche Besamung ist erlaubt, andere Formen der künstlichen Reproduktion (z.B. Embryo-Transfer) sind verboten.
    • Eingriffe am Tier wie Zähnekneifen, Kupieren des Schwanzes, Stutzen der Schnäbel etc. dürfen nicht systematisch angewendet werden. Die Enthornung von Rindern aus Sicherheitsgründen ist erlaubt.
    • Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen ist zu vermeiden.

    Milchprodukte

    Für Schweizer Produkte gelten die Kriterien für die Nutztierhaltung der Schweizer Bio-Verordnung:

    • RAUS-Verordnung für Rinder
    • Tiere der Rindergattung dürfen angebunden gehalten werden, sofern die RAUS-Bestimmung erfüllt ist.
    • Mindestens 60 Prozent der Futtermenge besteht aus Raufutter (frisch, getrocknet, siliert).
    • Gesundheit und Leistungsfähigkeit sind durch die Wahl geeigneter Rassen und Zuchtmethoden zu fördern.
    • Die künstliche Besamung ist erlaubt, andere Formen der künstlichen Reproduktion (z.B. Embryo-Transfer) sind verboten.
    • Pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel sind chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika vorzuziehen.
    • Erhält ein Tier mehr als drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika, darf es nicht mehr als der Verordnung entsprechend verkauft werden.
    • Es dürfen nur Nutztiere gehalten werden, die aus Biobetrieben stammen.

     

    Für importierte Produkte gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:

    • Die Tiere stammen aus eigener Nachzucht oder von anderen ökologischen Betrieben. Nur in Ausnahmefällen dürfen Tiere aus konventionellen Beständen zugekauft werden.
    • Die Tierarten und -rassen sollen an die Standortbedingungen angepasst, vital und widerstandsfähig sein.
    • Das Umfeld der Tiere muss hinsichtlich der Belüftung, der Lichtansprüche und des Platz- und Komfortbedarfs artgerecht gestaltet sein und das natürliche Sozialverhalten ermöglichen.
    • Den Tieren ist Auslauf im Freien und je nach Tierart Weidegang zu gewähren.
    • Ganzjährige Anbindehaltung ist nicht erlaubt.
    • Vollspaltenböden sind nicht zulässig.
    • Das Futter ist ökologischer Herkunft und wenn möglich vom eigenen Betrieb.
    • Die Verwendung von Tiermehl als Futter sowie von Hormonen, Wachstums- und Leistungsförderern ist verboten.
    • Der vorbeugende Einsatz von Medikamenten und Antibiotika ist nicht erlaubt.
    • Pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel sind chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika vorzuziehen.
    • Die künstliche Besamung ist erlaubt, andere Formen der künstlichen Reproduktion (z.B. Embryo-Transfer) sind verboten.
    • Eingriffe am Tier wie Zähnekneifen, Kupieren des Schwanzes, Stutzen der Schnäbel etc. dürfen nicht systematisch angewendet werden. Die Enthornung von Rindern aus Sicherheitsgründen ist erlaubt.
    • Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen ist zu vermeiden.

    Getreide und Brot

    Schweizer Bio-Produkte werden nach den Anforderungen der Schweizer Bio-Verordnung hergestellt:

    • Berücksichtigung der natürlichen Kreisläufe und Prozesse
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Hilfsstoffe
    • Verzicht auf Gentechnologie
    • Verbot von ionisierender Bestrahlung der Lebensmittel
    • Berücksichtigung der Schweizer Gesetzgebung (Tierschutzgesetz, Gewässerschutzgesetz, Umweltschutzgesetz und Natur- und Heimatschutzgesetze)

    Ausländischen Bio-Produkte werden nach den Bio-Richtlinien der Europäischen Union (EG-Öko-Verordnung) produziert:

    • Zutaten zusammengesetzter Produkte stammen zu mindestens 95% aus ökologischem Landbau.
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutz ist durch ganzheitliche Massnahmen wie geeignete Arten- und Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge und mechanische Bodenbearbeitung zu gewährleisten.
    • Verzicht auf leicht lösliche mineralische Dünger. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll durch geeignete Fruchtfolgen sowie durch im Betrieb erzeugte tierische oder pflanzliche Dünger erreicht werden.
    • Verzicht auf Gentechnologie
    • Verbot von ionisierender Bestrahlung der Lebensmittel
    • Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen ist zu vermeiden.
    • Der Zukauf von konventionellem Saatgut und Jungpflanzen ist nur in Ausnahmefällen wie Übergangszeiträumen erlaubt.

    Früchte und Gemüse

    Gemäss Schweizer Bio-Verordnung gelten für den Pflanzenanbau folgende Kriterien:

    • Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten und wenn möglich zu steigern.
    • Schädlinge, Krankheiten und Beikräuter müssen durch eine ganzheitliche Anwendung von verschiedenen Massnahmen reguliert werden (z.B. geeignete Arten- und Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge, Förderung und Schutz von Nützlingen).
    • Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
    • Der Düngebedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nachzuweisen.
    • Saat- und Pflanzgut sowie vegetatives Vermehrungsmaterial muss aus Biobetrieben stammen.

     

    Für importierte Produkte gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:

    • Möglichst geschlossener Betriebskreislauf. Das heisst auf dem Acker erzeugte Pflanzen finden sowohl als Viehfutter, als auch zum menschlichen Verzehr Verwendung.
    • Konventionelles Saatgut und Jungpflanzen sind nur in Ausnahmefällen, z.B. Übergangszeiträumen erlaubt.
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel sind beispielsweise natürliches Pyrethrum oder Bacillus-Thuringiensis-Präparate.
    • Pflanzeneigene Abwehrkräfte werden gestärkt und natürliche Regulationsmechanismen unterstützt. Dies geschieht durch die Förderung von Nützlingen, die Wahl standortgeeignete Arten und Sorten, eine geeignete Fruchtfolge, eine termingerechte Bodenbearbeitung und eine ausgewogene Düngung.
    • Die mechanische Bodenbearbeitung ist eine der wichtigsten Kulturarbeiten im ökologischen Gemüseanbau. Das Hacken lockert und belebt den Boden und reduziert den Unkrautwuchs.
    • Die Unkrautregulierung erfolgt durch eine durchdachte Fruchtfolge sowie durch den Einsatz mechanischer Geräte. Für hochwertige Kulturen (z.B. Gemüse oder Zuckerrüben) besteht ausserdem die Möglichkeit des Abflammens.
    • Verzicht auf leicht lösliche, mineralische Dünger. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll durch geeignete Fruchtfolgen sowie durch den Betrieb erzeugte tierische oder pflanzliche Dünger erreicht werden.
    • Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen ist zu vermeiden.

    Tee, Kaffee und Kakao

    Schweizer Bio-Produkte werden nach den Anforderungen der Schweizer Bio-Verordnung hergestellt:

    • Berücksichtigung der natürlichen Kreisläufe und Prozesse
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Hilfsstoffe
    • Verzicht auf Gentechnologie
    • Verbot von ionisierender Bestrahlung der Lebensmittel
    • Berücksichtigung der Schweizer Gesetzgebung (Tierschutzgesetz, Gewässerschutzgesetz, Umweltschutzgesetz und Natur- und Heimatschutzgesetze)

    Ausländischen Bio-Produkte werden nach den Bio-Richtlinien der Europäischen Union (EG-Öko-Verordnung) produziert:

    • Zutaten zusammengesetzter Produkte stammen zu mindestens 95% aus ökologischem Landbau.
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutz ist durch ganzheitliche Massnahmen wie geeignete Arten- und Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge und mechanische Bodenbearbeitung zu gewährleisten.
    • Verzicht auf leicht lösliche mineralische Dünger. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll durch geeignete Fruchtfolgen sowie durch im Betrieb erzeugte tierische oder pflanzliche Dünger erreicht werden.
    • Verzicht auf Gentechnologie
    • Verbot von ionisierender Bestrahlung der Lebensmittel
    • Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen ist zu vermeiden.
    • Der Zukauf von konventionellem Saatgut und Jungpflanzen ist nur in Ausnahmefällen wie Übergangszeiträumen erlaubt.

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