Knospe Bio
Gütesiegel der Bio-Suisse für Lebensmittel aus biologischer Landwirtschaft mit mehr als 10% Importanteil.
Über das neue Bewertungssystem
Jährliche Kontrolle mit anschliessender Zertifizierung nach den Richtlinien der Bio Suisse. Die Kontrolle umfasst den gesamten Betrieb einschliesslich Hofverarbeitungsprodukte. Auf der Stufe Produktion sind die zuständigen Kontroll- und Zertifizierungsstellen die bio.inspecta AG und Bio Test Agro (BTA). Auf Stufe Verarbeitung und Handel erfolgt die Kontrolle durch bio.inspecta AG, Institut für Marktökologie (IMO), ProCert Safety AG, Bio Test Agro AG (BTA). Zertifizierungsstelle für Aquakulturen ist nur die bio.inspecta AG. Akkreditierung der Kontroll- und Zertifizierungsstellen durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS).
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Detailhandel, Hofläden, Wochenmärkte
Inhalte im Detail
- Das Produkt enthält mehr als 10 Prozent importierte Rohstoffe. Diese unterliegen gleichwertigen Richtlinien und Kontrollen wie Schweizer Knospe-Produkte.
- Gesamtbetriebliche Bioproduktion (geschlossener Kreislauf) und natürliche Vielfalt auf dem Biohof.
- Verarbeitete Knospe-Produkte bestehen grundsätzlich zu 100 Prozent aus Zutaten, die gemäss den Bio Suisse Richtlinien angebaut und hergestellt wurden. Die wenigen Ausnahmen für Zutaten gemäss Bio-Verordnung oder konventionelle Zutaten sind klar und produktspezifisch definiert.
- Besonders artgerechte Nutztierhaltung und -fütterung.
- Verzicht auf den Einsatz von Gentechnik.
- Verzicht auf chemisch-synthetische Spritzmittel und Kunstdünger.
- Importierte Produkte müssen auf dem Land- oder Seeweg in die Schweiz gelangen.
- Schonende Verarbeitung der Lebensmittel.
- Verzicht auf unnötige Zusatzstoffe wie Aroma- und Farbstoffe.
- Jeder Betrieb muss mindestens 12 Massnahmen zur Förderung der Biodiversität ergreifen. Beispiele: Pflege von Hecken, Waldrändern, Trockensteinmauern, Haltung von Bienen usw.
Soziale Anforderungen:
- Für alle MitarbeiterInnen gelten dieselben Rechte unabhängig von Geschlecht, Religion, Nationalität etc.
- Grundsätzlich muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag für alle MitarbeiterInnen vorliegen.
- Der Lohn muss mindestens den Grundbedarf der MitarbeiterInnen decken, den lokalen Gesetzen entsprechen und branchenüblich sein.
- Überstunden müssen mit den entsprechenden Lohnzuschlägen entschädigt oder mit Freizeit kompensiert werden.
- Zwangsarbeit und jede andere unfreiwillige Arbeit ist verboten.
- Die Betriebsleitung trägt Sorge, dass Gesundheit und Sicherheit der Menschen auf dem Betrieb intakt bleiben und durch die Mitarbeit nicht gefährdet werden.
- Der Zugang zu hygienischen Einrichtungen und medizinischer Versorgung muss vom Betrieb gewährleistet sein.
Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:
- Die gesamte Fischzuchtanlage muss biologische Fische produzieren. Eine Parallelproduktion von nicht biologischem und biologischem Fisch ist nicht erlaubt.
- Bei der Fischproduktion ist darauf zu achten, dass das ökologische Gleichgewicht nicht gestört wird, dass natürliche Populationen nicht gefährdet werden und die Grundprinzipien der Nachhaltigkeit erfüllt sind.
- Die Fische sind bei Haltung, Transport und Tötung keinen unnötigen Belastungen oder Stress auszusetzen.
- Grundsätzlich sind nur heimische, den regionalen Verhältnissen angepasste Fischarten einzusetzen.
- Besonders artgerechte Nutztierhaltung und -fütterung (vorwiegend Biofutter).
- Fischzuchtanlagen dürfen, mit wenigen Ausnahmen, die gesamte Futtermenge zukaufen
- Importiertes Futter darf nicht aus Gebieten stammen, wo für die Futterproduktion (z.B. Soja) Wald zerstört wurde.
- Für Salmoniden und andere carnivore Fischarten ist die Zufütterung von Fischmehl/-öl erlaubt. Das Fischmehl/-öl muss entweder aus Abfällen der Speisefischverarbeitung hergestellt sein oder aus nachweislich nachhaltiger Fischereiwirtschaft stammen.
- Es dürfen keine gentechnisch veränderten oder triploiden Fische eingesetzt werden
- Eltern- und Jungfische dürfen nicht mit Antibiotika, Wachstumsförderern oder Hormonen behandelt werden oder worden sein.
- Schonende Verarbeitung der Lebensmittel.
Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:
- Gesamtbetriebliche Bioproduktion.
- Verarbeitete Knospe-Produkte bestehen grundsätzlich zu 100 Prozent aus Zutaten, die gemäss den Bio Suisse Richtlinien angebaut und hergestellt wurden. Die wenigen Ausnahmen für Zutaten gemäss Bio-Verordnung oder konventionelle Zutaten sind klar und produktspezifisch definiert.
- Nutztiere müssen grundsätzlich aus anerkannten Biobetrieben stammen.
- Die Verordnung über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren (RAUS) ist bei allen Tierarten Bedingung.
- Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung wenn möglich auf Biobetrieben zu erfolgen.
- Um als Biotiere zu gelten, müssen Nutztiere, die nicht aus Biobetrieben stammen und die nach dem beginn der Umstellung zugekauft werden, nach den Bio Suisse Richtlinen gehalten werden. Bei milchproduzierenden Tieren beträgt die Frist 6 Monate.
- Grundsätzlich ist es nicht zulässig, Tiere angebunden zu halten. In Absprache mit der Zertifizierungstelle ist es aber möglich, Rinder in einem Anbindestall zu halten, sofern die Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf (RAUS) eingehalten sind.
- Die Anwendung von Gentechnik ist bei Futtermitteln verboten.
- Wiederkäuer erhalten 100 % Biofutter, davon müssen mindestens 90% Knospe Futter sein.
- Wiederkäuende Tiere werden artgerecht überwiegend mit Heu und Gras vom eigenen Betrieb ernährt (Raufutterbasis).
- Chemisch-synthetische Zusatzstoffe, prophylaktisch verabreichte Antibiotika oder Hormone sowie der Einsatz von Gastroabfällen sind verboten. Zudem sind in Futtermitteln für Wiederkäuer tierische Eiweisse, tierische Fette und weitere, der Verdauung der Wiederkäuer nicht entsprechende Produkte und Zusatzstoffe verboten.
- Bei der medizinischen Betreuung haben natürliche Mittel und komplementärmedizinische Heilmethoden Vorrang. Ist eine Behandlung mit konventionellen Medikamenten unumgänglich, wird mit der Gewinn von einem behandelten Tier stammenden Lebensmittel um die doppelte auf der Packung aufgeführte, gesetzlich vorgeschriebene Zeit zugewartet.
Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:
- Gesamtbetriebliche Bioproduktion.
- Verzicht auf den Einsatz von Gentechnik.
- Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege: Die Erhaltung und Steigerung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit stehen im Zentrum aller Massnahmen. Ein vielseitiger Bewuchs und eine möglichst lückenlose Bodenbedeckung bieten dazu die besten Voraussetzungen.
- Humuswirtschaft: Die Zufuhr und der Aufbau organischer Substanz ersetzen langfristig mindestens die Abbauverluste. Der Anbau von Kunstwiesen, geeigneten Gründüngungspflanzen und die Begrenzung des Hackfruchtanteils in der Fruchtfolge sowie die Einarbeitung von organischem Material dienen diesem Ziel.
- Bodenbearbeitung: schonende und zurückhaltende Bearbeitung. Tiefes Pflügen ist ebenso zu unterlassen wie jede Bearbeitung des Bodens bei nassem Zustand.
- Düngung: Die Stickstoffdüngung erfolgt ausschliesslich mit organischen Düngern. Eine mineralische Ergänzungsdüngung ist auf ein Minimum zu beschränken. Verzicht auf chemisch-synthetische Stickstoffverbindungen, leichtlösliche Phosphate sowie hochprozentige chlorhaltige und reine Kalidünger.
- Arten- und Sortenwahl: Für den Anbau müssen Sorten und Arten verwendet werden, die für die jeweiligen örtlichen und regionalen Bedingungen am besten geeignet, möglichst wenig krankheitsanfällig und von guter ernährungsphysiologischer Qualität sind.
- Schonende Verarbeitung der Lebensmittel.
- Verzicht auf unnötige Zusatzstoffe wie Aroma- und Farbstoffe.
Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:
- Gesamtbetriebliche Bioproduktion
- Für Geflügel werden besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gemäss BTS-Verordnung und der regelmässige Auslauf von Nutztieren gemäss RAUS-Verordnung gefordert
- Die Anwendung von Gentechnik für die Futtermittel ist verboten.
- Futtermittel stammen grundsätzlich aus biologischem Anbau. Der Anteil der Futtermittel aus nichtbiologischem Anbau darf maximal 5 Prozent betragen und umfasst nur Komponenten, die nicht biologisch verfügbar sind (Kartoffelprotein, Maiskleber, Molkereiabfälle).
- Das Geflügel wird mit Biofutter ohne chemische Zusätze gefüttert. Der Zukauf von konventionellen Futtermitteln ist streng limitiert.
- Importiertes Futter hält ebenfalls die Knospe-Richtlinien ein und darf nicht auf Flächen wachsen, wo für die Futterproduktion Wald zerstört wurde. Ab 2019 stammt sämtliches importiertes Futter aus Europa.
- Der Einsatz von wachstumsfördernden Zusatzstoffen ist verboten.
- Jeder Legehenne muss mindestens 5 m2 Weidefläche zur Verfügung stehen
- Die Weide muss Strukturen enthalten, die den Tieren Schatten und Schutz vor Feinden bieten
- Den Legehennen ist Zutritt zu einem Aussenklimabereich mit Staubbad zu gewähren
- Die maximale Herdengrösse beträgt 250 Tiere. Bei strukturierten 3-dimensionalen Haltungssystemen (Wasser und Futter auf verschiedenen Ebenen) kann die Herdengrösse auf maximal 500 Tiere erhöht werden. Pro Stall sind maximal vier Herden möglich.
- Es wird empfohlen Hähne zu halten
- Im Stall darf die Besatzdichte nicht mehr als fünf Legehennen pro m2 begehbare Fläche betragen
- 33 Prozent der Stallgrundfläche müssen eingestreuter Scharrraum sein. Es müssen Legenester und Sitzstangen zur Verfügung stehen.
- Zur Beleuchtung sind Glühbirnen und HFL (Hochfluoreszenzlicht) erlaubt. Die Hellphase darf 16 Stunden pro Tag nicht überschreiten (ausgenommen Tageslicht im Sommer)
- Die Ställe sind regelmässig zu entmisten
- Die Kotgrube muss abgetrennt sein
- Die Tiere müssen die Möglichkeit haben, an einer offenen Wasserfläche zu trinken
Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:
- Gesamtbetriebliche Bioproduktion
- Für Geflügel, Schafe, Ziegen und Schweine werden besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gemäss BTS-Verordnung gefordert. Die Verordnung über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren (RAUS) ist hingegen bei allen Tierarten Bedingung
- Grundsätzlich ist es nicht zulässig, Tiere angebunden zu halten. In Absprache mit der Zertifizierungstelle ist es aber möglich, Rinder in einem Anbindestall zu halten, sofern die Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf (RAUS) eingehalten sind.
- Die Anwendung von Gentechnik für die Futtermittel ist verboten.
- Wiederkäuer erhalten 100 % Biofutter, davon müssen mindestens 90% Knospe Futter sein. Nichtwiederkäuer (Schweine, Hühner): Futtermittel stammen grundsätzlich aus kontrolliert biologischem Anbau. Der Anteil der Futtermittel aus nichtbiologischem Anbau darf maximal 5 Prozent betragen und umfasst nur Komponenten, die nicht biologisch verfügbar sind (Kartoffelprotein, Maiskleber, Molkereiabfälle).
- Wiederkäuende Tiere werden artgerecht überwiegend mit Heu und Gras vom eigenen Betrieb ernährt (Raufutterbasis).
- Geflügel und Schweine werden mit Biofutter ohne chemische Zusätze gefüttert. Der Zukauf von konventionellen Futtermitteln ist streng limitiert.
- Importiertes Futter hält ebenfalls die Knospe-Richtlinien ein und darf nicht auf Flächen wachsen, wo für die Futterproduktion Wald zerstört wurde. Ab 2019 stammt sämtliches importiertes Futter aus Europa.
- Der Einsatz von wachstumsfördernden Zusatzstoffen ist verboten.
Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:
- Gesamtbetriebliche Bioproduktion.
- Verzicht auf den Einsatz von Gentechnik.
- Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege: Die Erhaltung und Steigerung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit stehen im Zentrum aller Massnahmen. Ein vielseitiger Bewuchs und eine möglichst lückenlose Bodenbedeckung bieten dazu die besten Voraussetzungen.
- Humuswirtschaft: Die Zufuhr und der Aufbau organischer Substanz ersetzen langfristig mindestens die Abbauverluste. Der Anbau von Kunstwiesen, geeigneten Gründüngungspflanzen und die Begrenzung des Hackfruchtanteils in der Fruchtfolge sowie die Einarbeitung von organischem Material dienen diesem Ziel.
- Bodenbearbeitung: schonende und zurückhaltende Bearbeitung. Tiefes Pflügen ist ebenso zu unterlassen wie jede Bearbeitung des Bodens bei nassem Zustand.
- Düngung: Die Stickstoffdüngung erfolgt ausschliesslich mit organischen Düngern. Eine mineralische Ergänzungsdüngung ist auf ein Minimum zu beschränken. Verzicht auf chemisch-synthetische Stickstoffverbindungen, leichtlösliche Phosphate sowie hochprozentige chlorhaltige und reine Kalidünger.
- Fruchtfolge: Die Fruchtfolge ist so vielseitig und ausgewogen zu gestalten, dass sie auf lange Sicht die Bodenfruchtbarkeit erhält und gesunde Pflanzen gewährleistet. Die Fruchtfolge muss insbesondere den Austrag von Nährstoffen ins Grundwasser und in die Oberflächengewässer minimieren.
- Arten- und Sortenwahl: Für den Anbau müssen Sorten und Arten verwendet werden, die für die jeweiligen örtlichen und regionalen Bedingungen am besten geeignet, möglichst wenig krankheitsanfällig und von guter ernährungsphysiologischer Qualität sind.
- Schonende Verarbeitung der Lebensmittel.
- Verzicht auf unnötige Zusatzstoffe wie Aroma- und Farbstoffe.
Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:
- Jungpflanzen müssen selber angezogen oder von Betrieben gekauft werden, die Knospe-konform produzieren
- Erden und Substrate: Der Anbau von Gemüse ist nur als Erdkultur erlaubt. Nicht zugelassen sind der Anbau auf Steinwolle, die Hydrokultur, die Nährfilmtechnik und ähnliche Verfahren. Der Einsatz von Torf zur Anreicherung der Böden mit organischen Substanzen ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung von Styromull und anderen synthetischen Stoffen auf Böden und in Substraten verboten.
- Dämpfen von Flächen und Erden: Im gedeckten Anbau und bei der Setzlingsanzucht ist eine flache Dämpfung zur Beikraut-Regulierung erlaubt. Ebenso dürfen Erden und Substrate gedämpft werden. Das Dämpfen ist aber auf ein Minimum zu beschränken.
- Anbau unter Glas und Plastik: Heizung der Gewächshäuser vom 1.11. bis 31.3. zulässig auf maximal 5 ˚C, wenn isoliert auf maximal 10 °C; Folientunnels dürfen nicht geheizt werden.
Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:
Gemüseanbau:
- Jungpflanzen müssen selber angezogen oder von Betrieben gekauft werden, die Knospe-konform produzieren.
- Erden und Substrate: Der Anbau von Gemüse ist nur als Erdkultur erlaubt. Nicht zugelassen sind der Anbau auf Steinwolle, die Hydrokultur, die Nährfilmtechnik und ähnliche Verfahren. Der Einsatz von Torf zur Anreicherung der Böden mit organischen Substanzen ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung von Styromull und anderen synthetischen Stoffen auf Böden und in Substraten verboten.
- Dämpfen von Flächen und Erden: Im gedeckten Anbau und bei der Setzlingsanzucht ist eine flache Dämpfung zur Beikraut-Regulierung erlaubt. Ebenso dürfen Erden und Substrate gedämpft werden. Das Dämpfen ist aber auf ein Minimum zu beschränken.
- Anbau unter Glas und Plastik: Heizung der Gewächshäuser vom 1.11. bis 31.3. zulässig auf maximal 5 ˚C, wenn isoliert auf maximal 10 °C; Folientunnels dürfen nicht geheizt werden. Ausgenommen ist die Jungpflanzenanzucht. Bei der Wahl des Heizungssystems und der verwendeten Brennstoffe ist die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Zu achten ist auf eine gute Wärmedämmung der Häuser. Die Verwendung von Flachfolien, Vliesen etc. ist auf ein Minimum zu beschränken. Gebrauchte Flachfolien, Vliese etc. sind dem Recycling zuzuführen.
Obstbau:
- Genügende Belichtung der Früchte während der ganzen Vegetationszeit.
- Bodenpflege: Obstanlagen müssen ganzjährig begrünt sein. Monokulturen in der Begrünung sind zu unterlassen.
- Pflanzenschutz und Pflanzenpflege: Die Wahl der Anbauform des Baumabstandes, der Sorte und die Pflegemassnahmen dienen der Erhöhung der Widerstandskraft der Obstbäume. Bei der Neupflanzung sind krankheitsresistentere Obstsorten vorzuziehen.
- Düngung und Mulchen: Zugeführte organische Masse ist als Mulchdecke zu belassen oder eventuell flach einzuarbeiten. Düngung und Mulchen haben zeitgerecht und zurückhaltend zu erfolgen, damit das physiologische Gleichgewicht der Bäume nicht gestört und die Qualität der Früchte nicht vermindert wird.
Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:
- Gesamtbetriebliche Bioproduktion (geschlossener Kreislauf) und natürliche Vielfalt auf dem Biohof.
- Verzicht auf den Einsatz von Gentechnik.
- Verzicht auf chemisch-synthetische Spritzmittel und Kunstdünger.
- Schonende Verarbeitung der Lebensmittel.
- Verzicht auf unnötige Zusatzstoffe wie Aroma- und Farbstoffe.
- Regelmässig unabhängige Kontrolle von Anbau und Verarbeitung.
- Verbot der Rodung von Urwaldflächen (Primär- und Sekundärwälder) und des Verbrennens von Flächen (Vor- und Nacherntebrennen).
Die Bio Suisse formuliert folgende Einschränkungen für den Import von Bio-Produkten:
- Flugtransporte sind verboten. Es werden nur Produkte anerkannt, die auf dem Land- oder Seeweg in die Schweiz gelangen. Ausnahmen sind im Einzelfall von der Markenkommission Import (MKI) bewilligungspflichtig.
- Bio Suisse schränkt die Knospe-Auszeichnungen von ausländischen Erzeugnissen bei vollständiger Verarbeitung im Ausland ein. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind einfache Verarbeitungen (z. B. trocknen, tiefkühlen, entkernen, reinigen, sortieren) direkt im Herkunftsland.
Kriterien für Kräutertee siehe Kriterien Kräuter