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    oder
    ProduktgruppeLebensmittel
    ProduktEier

    NatureSuisse Bio

    www.naturesuisse.ch

    Gütesiegel der Firma Aldi für Lebensmittel aus biologischer Schweizer Landwirtschaft

    Letzte Änderung: 2020
    Zeicheninhaber

    Aldi Suisse

    Labeltyp

    Gütesiegel

    "Transparenz"
    Der Labelinhaber antwortet auf Anfragen. Informationen zu den Kriterien und dem Labelsystem sind online zugänglich. Ein Stakeholder-Prozess stellt sicher, dass die Kriterien sinnvoll sind (weitere Infos).

    "Unabhängige Kontrolle"
    2-Augen-Prinzip: Eine vom Zeicheninhaber unabhängige Kontrollstelle führt regelmässig Kontrollen durch. Diese finden auch unangemeldet statt (weitere Infos).

    "Zertifizierung"
    4-Augen-Prinzip: Nach erfolgter Kontrolle wird der Kontrollbericht nochmals von einer unabhängigen und akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft (weitere Infos).

    Jährliche Kontrollen mit anschliessender Zertifizierung auf der Stufe Anbau, Verarbeitung sowie Handel nach den Richtlinien der Bio Suisse durch die bio.inspecta AG, die Procert AG oder die Ecocert IMOSuisse AG. Das Zertifikat ist für ein Jahr gültig. Akkreditierung der Kontroll- und Zertifizierungsstellen durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS).

    Inhalte des Labels

    Ökologie

    Tierwohl

    Soziales

    Fair Trade

    Gesundheit

    Herkunft

    Über Inhalte des Labels

    "Inhalte des Labels". Die Inhalte, über welche dieses Label eine Aussage macht, sind grün markiert (Weitere Infos).

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    Aldi Suisse

    Inhalte im Detail

    Allgemeine Kriterien

    Die Schweizer Bio-Produkte werden nach den Anforderungen der Knospe Bio Suisse Richtlinien hergestellt:
    • Mindestens 90% der Rohstoffe stammen aus der Schweiz.
    • Gesamtbetriebliche Bioproduktion (geschlossener Kreislauf) und natürliche Vielfalt auf dem Biohof.
    • Besonders artgerechte Nutztierhaltung und -fütterung (vorwiegend Biofutter).
    • Verzicht auf den Einsatz von Gentechnik.
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und Kunstdünger.
    • Schonende Verarbeitung der Lebensmittel.
    • Verzicht auf unnötige Zusatzstoffe wie Aroma- und Farbstoffe.
    • Jeder Betrieb muss mindestens 12 Massnahmen zur Förderung der Biodiversität ergreifen. Beispiele: Pflege von Hecken, Waldrändern oder Trockensteinmauern, Haltung von Bienen usw.

    Soziale Anforderungen:

    • Für alle MitarbeiterInnen gelten dieselben Rechte unabhängig von Geschlecht, Religion, Nationalität etc.
    • Grundsätzlich liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag für alle MitarbeiterInnen vor.
    • Der Lohn deckt mindestens den Grundbedarf der MitarbeiterInnen, entspricht den lokalen Gesetzen und ist branchenüblich.
    • Überstunden werden mit den entsprechenden Lohnzuschlägen entschädigt oder mit Freizeit kompensiert.
    • Zwangsarbeit und jede andere unfreiwillige Arbeit ist verboten.
    • Die Betriebsleitung trägt Sorge, dass Gesundheit und Sicherheit der Menschen auf dem Betrieb intakt bleiben und durch die Mitarbeit nicht gefährdet werden.
    • Der Zugang zu hygienischen Einrichtungen und medizinischer Versorgung ist vom Betrieb gewährleistet.

    Fleisch

    Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:

    • Gesamtbetriebliche Bioproduktion
    • Für Geflügel, Schafe, Ziegen und Schweine werden besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gemäss BTS-Verordnung gefordert. Die Verordnung über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren (RAUS) ist hingegen bei allen Tierarten Bedingung.
    • Tiere der Rindergattung und Ziegen dürfen angebunden gehalten werden.
    • Weidegang ist ab 2012 auch für Mastrinder und Mastochsen obligatorisch (Ausnahmen: Jungtiere, Stiere und Mastkälber).
    • Gentechnik in Futtermitteln ist verboten.
    • Die Futtermittel stammen generell zu 80%, bei Wiederkäuern zu 90% aus kontrolliert biologischem Anbau.
    • Wiederkäuende Tiere werden artgerecht überwiegend mit Heu und Gras vom eigenen Betrieb ernährt (Raufutterbasis).
    • Geflügel und Schweine werden mit Biofutter ohne chemische Zusätze gefüttert. Der Zukauf von konventionellen Futtermitteln ist limitiert.
    • Zusätzlich importiertes Futter darf nicht aus Gebieten stammen, in denen für die Futterproduktion (z.B. Soja) Wald zerstört wurde.
    • Der Einsatz von wachstumsfördernden Zusatzstoffen ist reglementiert.
    • Bei der medizinischen Betreuung haben natürliche Mittel und komplementärmedizinische Heilmethoden Vorrang.
    • Nach einer Behandlung mit konventionellen Medikamenten wird um das doppelte der auf der Packung aufgeführten, gesetzlich vorgeschriebenen Absetzfrist gewartet, bis aus dem Tier wieder Lebensmittel gewonnen werden.
    • Fleisch wird nicht zur Stabilisierung der roten Farbe mit Gasen unter Überdruck behandelt.

    Eier

    Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:

    • Gesamtbetriebliche Bioproduktion
    • Für Geflügel werden besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gemäss BTS-Verordnung und der regelmässige Auslauf von Nutztieren gemäss RAUS-Verordnung gefordert.
    • Gentechnik in Futtermitteln ist verboten.
    • Futtermittel stammen zu 80% aus kontrolliert biologischem Anbau und enthalten keine chemischen Zusätze.
    • Zusätzlich importiertes Futter darf nicht aus Gebieten stammen, in denen für die Futterproduktion (z.B. Soja) Wald zerstört wurde.
    • Der Einsatz von wachstumsfördernden Zusatzstoffen ist reglementiert.
    • Jeder Legehenne müssen mindestens 5 m2 Weidefläche zur Verfügung stehen.
    • Die Weide enthält Strukturen, die den Tieren Schatten und Schutz vor Feinden bieten.
    • Den Legehennen ist Zutritt zu einem Aussenklimabereich mit Staubbad zu gewähren.
    • Die maximale Herdengrösse beträgt 250 Tiere. Bei strukturierten 3-dimensionalen Haltungssystemen (Wasser und Futter auf verschiedenen Ebenen) kann die Herdengrösse auf maximal 500 Tiere erhöht werden. Pro Stall sind maximal vier Herden möglich.
    • Es wird empfohlen, auch Hähne zu halten.
    • Im Stall beträgt Besatzdichte nicht mehr als fünf Legehennen pro m2 begehbare Fläche.
    • 33 Prozent der Stallgrundfläche besteht aus eingestreutem Scharrraum. Legenester und Sitzstangen stehen zur Verfügung.
    • Zur Beleuchtung sind Glühbirnen und HFL (Hochfluoreszenzlichter) erlaubt. Die Hellphase darf 16 Stunden pro Tag nicht überschreiten (ausgenommen Tageslicht im Sommer).
    • Die Ställe sind regelmässig zu entmisten.
    • Die Kotgrube muss abgetrennt sein.
    • Die Tiere müssen die Möglichkeit haben, an einer offenen Wasserfläche zu trinken.

    Milchprodukte

    Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:

    • Gesamtbetriebliche Bioproduktion
    • Bei verarbeiteten Produkten stammen mindestens 95% der Zutaten aus biologischer Produktion.
    • Nutztiere stammen grundsätzlich aus anerkannten Biobetrieben.
    • Aus konventionellen Betrieben zugekaufte Tiere müssen mindestens 6 Monate auf einem Bio Suisse-Betrieb gehalten werden, bevor ihre Milch als Bio Suisse verkauft werden darf.
    • Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung wenn möglich auf Biobetrieben zu erfolgen.
    • Die Verordnung über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren (RAUS) ist bei allen Tierarten Bedingung.
    • Tiere der Rindergattung und Ziegen dürfen angebunden gehalten werden.
    • Gentechnik in Futtermitteln ist verboten.
    • Die Futtermittel stammen generell zu 80%, bei Wiederkäuern zu 90% aus kontrolliert biologischem Anbau.
    • Chemisch-synthetische Zusatzstoffe, prophylaktisch verabreichte Antibiotika oder Hormone sowie der Einsatz von Gastroabfällen sind verboten. Zudem sind in Futtermitteln für Wiederkäuer tierische Eiweisse, tierische Fette und weitere, der Verdauung der Wiederkäuer nicht entsprechende Produkte und Zusatzstoffe verboten.
    • Wiederkäuende Tiere werden artgerecht überwiegend mit Heu und Gras vom eigenen Betrieb ernährt (Raufutterbasis).
    • Bei der medizinischen Betreuung haben natürliche Mittel und komplementärmedizinische Heilmethoden Vorrang.
    • Nach einer Behandlung mit konventionellen Medikamenten wird um das doppelte der auf der Packung aufgeführten, gesetzlich vorgeschriebenen Absetzfrist gewartet, bis aus dem Tier wieder Lebensmittel gewonnen werden.
    • Die Milch muss schonend verarbeitet werden: Hochpasteurisierung wird nicht durchgeführt,  Mikrofiltration ist zugelassen, falls die Milch nicht über 90 °C erhitzt wird.

    Brot

    Es gelten die Richtlinien der Bio Suisse:

    • Gesamtbetriebliche Bioproduktion
    • Verzicht auf den Einsatz von Gentechnik
    • Die Erhaltung und Steigerung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit stehen im Zentrum aller Massnahmen. Ein vielseitiger Bewuchs und eine möglichst lückenlose Bodenbedeckung bieten dazu die besten Voraussetzungen.
    • Humuswirtschaft: Die Zufuhr und der Aufbau organischer Substanz ersetzen langfristig mindestens die Abbauverluste. Der Anbau von Kunstwiesen, geeigneten Gründüngungspflanzen und die Begrenzung des Hackfruchtanteils in der Fruchtfolge sowie die Einarbeitung von organischem Material dienen diesem Ziel.
    • Der Boden wird schonend und zurückhaltend bearbeitet. Tiefes Pflügen ist ebenso zu unterlassen wie jede Bearbeitung des Bodens bei nassem Zustand.
    • Stickstoffdüngung erfolgt ausschliesslich mit organischen Düngern. Eine mineralische Ergänzungsdüngung ist auf ein Minimum zu beschränken. Chemisch-synthetische Stickstoffverbindungen, leichtlösliche Phosphate sowie hochprozentige chlorhaltige und reine Kalidünger sind verboten.
    • Die Fruchtfolge ist so vielseitig und ausgewogen zu gestalten, dass sie auf lange Sicht die Bodenfruchtbarkeit erhält und gesunde Pflanzen gewährleistet. Die Fruchtfolge muss insbesondere den Austrag von Nährstoffen ins Grundwasser und in die Oberflächengewässer minimieren.
    • Für den Anbau werden Sorten und Arten verwendet, die für die jeweiligen örtlichen und regionalen Bedingungen am besten geeignet, möglichst wenig krankheitsanfällig und von guter ernährungsphysiologischer Qualität sind.
    • Schonende Verarbeitung der Lebensmittel
    • Verzicht auf unnötige Zusatzstoffe wie Aroma- und Farbstoffe

    Tee

    Für Kräutertee gelten die Richtlinien der Bio Suisse:

    • Jungpflanzen werden selber angezogen oder von Betrieben gekauft, die Knospe-konform produzieren.
    • Der Anbau von Gemüse ist nur als Erdkultur erlaubt. Nicht zugelassen sind der Anbau auf Steinwolle, die Hydrokultur, die Nährfilmtechnik und ähnliche Verfahren. Der Einsatz von Torf zur Anreicherung der Böden mit organischen Substanzen ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung von Styromull und anderen synthetischen Stoffen auf Böden und in Substraten verboten.
    • Im gedeckten Anbau und bei der Setzlingsanzucht ist eine flache Dämpfung zur Beikraut-Regulierung erlaubt. Ebenso dürfen Erden und Substrate gedämpft werden. Das Dämpfen ist aber auf ein Minimum zu beschränken.
    • Im Winter dürfen die Kulturflächen lediglich frostfrei (ca. 5°C) gehalten werden. Ausgenommen ist die Jungpflanzenanzucht. Bei der Wahl des Heizungssystems und der verwendeten Brennstoffe ist die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Zu achten ist auf eine gute Wärmedämmung der Häuser. Die Verwendung von Flachfolien, Vliesen usw. ist auf ein Minimum zu beschränken. Gebrauchte Flachfolien, Vliese usw. sind dem Recycling zuzuführen.

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    Tel. +41 (0)44 267 44 11 E-Mail eva.hirsiger@pusch.ch

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