Für den Durchblick im Label-Dschungel

    oder
    ProduktgruppeLebensmittel
    ProduktEier

    Spar Natur Pur

    www.spar.ch/natur-pur

    Gütesiegel der Firma Spar für Lebensmittel aus biologischer Landwirtschaft

    Letzte Änderung: 2016
    Zeicheninhaber

    Spar Gruppe Schweiz

    Labeltyp

    Gütesiegel

    Bedingt empfehlenswert
    92

    Über das neue Bewertungssystem

    Das Label wurde umfassend in den Bereichen «Management», «Ökologie und Soziales» und «Prozesse und Kontrolle» bewertet. Mehr Informationen dazu finden Sie hier

    Jährliche Kontrollen mit anschliessender Zertifizierung nach den Richtlinien der Schweizer Bio-Verordnung bzw. EG-Öko-Verordnung bei ausländischen Produkten. Innerhalb der Schweiz ist die Kontroll- und Zertifizierungsstelle die bio.inspecta AG. Das Zertifikat ist für ein Jahr gültig.  Akkreditierung der bio.inspecta AG durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS). Die Zertifizierungsstellen der importierten Produkte variieren je nach Mitgliedsland.

    Die Lieferanten von Spar müssen vor der Lieferung der Bio-Produkte ein gültiges Bio-Zertifikat vorweisen. Spar selbst führt keine Kontrollen durch. Die bio-inspecta überprüft, ob die Verpackung mit dem Inhalt übereinstimmt.

    Vergleich mit verwandten Labels

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    Spar Märkte Schweiz

    Inhalte im Detail

    Allgemeine Kriterien

    Die Schweizer Bio-Produkte werden nach den Anforderungen der Schweizer Bio-Verordnung hergestellt:

    • Berücksichtigung der natürlichen Kreisläufe und Prozesse
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Hilfsstoffe
    • Verzicht auf Gentechnologie
    • Verbot auf ionisierende Bestrahlung von Lebensmitteln
    • Auf die Betriebsfläche angepasste und artgerechte Tierhaltung
    • Futtermittel aus biologischer Produktion
    • Berücksichtigung der Schweizer Gesetze (Tierschutzgesetz, Gewässerschutzgesetz, Umweltschutzgesetz und Natur- und Heimatschutzgesetze)

    Die ausländischen Bio-Produkte werden nach  den Bio-Richtlinien der Europäischen Union (EG-Öko-Verordnung) produziert:

    • Die Zutaten der Produkte müssen zu mindestens 95% aus dem ökologischen Landbau stammen
    • Bestrahlungsverbot von Lebensmitteln
    • Verbot gentechnisch veränderter Organismen
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutz ist durch ganzheitliche Massnahmen wie geeignete Arten- und Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge und mechanische Bodenbearbeitung zu gewährleisten
    • Verzicht auf leicht lösliche, mineralische Dünger. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll durch geeignete Fruchtfolgen sowie durch den Betrieb erzeugte tierische oder pflanzliche Dünger erreicht werden
    • Konventionelles Saatgut und Jungpflanzen sind nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel in Übergangszeiträumen, erlaubt
    • Artgerechte Tierhaltung hinsichtlich Belüftung, Platz- und Komfortbedarf und Lichtanspruch der Tiere
    • Fütterung mit ökologisch produzierten Futtermitteln ohne Zusatz von Antibiotika und Leistungsförderern. Futtermittel sollen im Betrieb selbst erzeugt werden
    • Bei der Behandlung von kranken Tieren sind pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel vorzuziehen
    • Der Einsatz wachstumsfördernder Stoffe oder die Veränderung des Reproduktionszyklus der Tiere ist verboten
    • Verbot der Fütterung von Tiermehl
    • Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen sind zu vermeiden

    Früchte und Gemüse

    Gemäss Schweizer Bio-Verordnung gelten für den Pflanzenanbau folgende Kriterien:
    • Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten und wenn möglich zu steigern
    • Schädlinge, Krankheiten und Beikräuter müssen durch eine ganzheitliche Anwendung von verschiedenen Massnahmen reguliert werden (z.B. geeignete Arten- und Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge, Förderung und Schutz von Nützlingen)
    • Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen
    • Der Düngebedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nachzuweisen
    • Saat- und Pflanzgut sowie vegetatives Vermehrungsmaterial muss aus Biobetrieben stammen

    Für importierte Produkte gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:

    • Die Zutaten der Produkte müssen zu mindestens 95% aus dem ökologischen Landbau stammen
    • Möglichst geschlossener Betriebskreislauf. Das heisst auf dem Acker erzeugte Pflanzen finden sowohl als Viehfutter, als auch zum menschlichen Verzehr Verwendung.
    • Bestrahlungsverbot von Lebensmitteln
    • Verbot gentechnisch veränderter Organismen
    • Konventionelles Saatgut und Jungpflanzen sind nur in Ausnahmefällen, z.B. Übergangszeiträumen erlaubt
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Pflanzeneigene Abwehrkräfte werden gestärkt und natürliche Regulationsmechanismen unterstützt. Dies geschieht durch die Förderung von Nützlingen, die Wahl standortgeeignete Arten und Sorten, eine geeignete Fruchtfolge, eine termingerechte Bodenbearbeitung und eine ausgewogene Düngung. Zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel sind beispielsweise natürliches Pyrethrum oder Bacillus-Thuringiensis-Präparate.
    • Die mechanische Bodenbearbeitung ist eine der wichtigsten Kulturarbeiten im ökologischen Gemüseanbau. Das Hacken lockert und belebt den Boden und reduziert den Unkrautwuchs.
    • Die Unkrautregulierung erfolgt durch eine durchdachte Fruchtfolge sowie durch den Einsatz mechanischer Geräte. Für hochwertige Kulturen (z.B. Gemüse oder Zuckerrüben) besteht ausserdem die Möglichkeit des Abflammens.
    • Verzicht auf leicht lösliche, mineralische Dünger. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll durch geeignete Fruchtfolgen sowie durch den Betrieb erzeugte tierische oder pflanzliche Dünger erreicht werden.
    • Die Belastung von Boden und Gewässer durch feste und flüssige tierische Ausscheidungen ist zu vermeiden

    Fleisch

    Kriterien der Schweizer Bio-Verordnung zur Nutztierhaltung:

    • RAUS-Verordnung für Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel, BTS-Verordnung für Kaninchen
    • Tiere der Rindergattung dürfen angebunden gehalten werden, sofern die RAUS-Bestimmung erfüllt ist.
    • Mindestens 60 Prozent des Futters muss Raufutter sein (frisch, getrocknet, siliert)
    • Gesundheit und Leistungsfähigkeit sind durch die Wahl geeigneter Rassen und Zuchtmethoden zu fördern
    • Die künstliche Besamung von Nutztieren ist erlaubt, andere Formen der künstlichen Reproduktion (z.B. Embryo-Transfer) sind verboten.
    • Bei Tierarzneimitteln werden Pflanzenextrakte und homöopathische Erzeugnisse den chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika vorgezogen
    • Erhält ein Tier mehr als drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika dürfen die Tiere nicht als der Verordnung entsprechend verkauft werden
    • Es dürfen nur Nutztiere gehalten werden, die aus Biobetrieben stammen

    Eier

    Die Kriterien zur Nutztierhaltung, weist in der Schweizer Bio-Verordnung folgende Kriterien auf:

    • Legehennen werden gemäss BTS- und RAUS-Verordnung gehalten
    • Gesundheit und Leistungsfähigkeit sind durch die Wahl geeigneter Rassen und Zuchtmethoden zu fördern
    • Die Reproduktion der Nutztiere muss auf natürlichen Methoden beruhen. Die künstliche Besamung ist erlaubt. Andere Formen der künstlichen Reproduktion (z.B. Embryo-Transfer) sind nicht erlaubt.
    • Bei Tierarzneimitteln werden Pflanzenextrakte und homöopathische Erzeugnisse den chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika vorgezogen
    • Erhält ein Tier mehr als drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika dürfen die Tiere nicht als der Verordnung entsprechend verkauft werden
    • Es dürfen nur Nutztiere gehalten werden, die aus Biobetrieben stammen

     

    Es gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:

    • Verbot gentechnisch veränderter Organismen
    • Der Einsatz wachstumsfördernder Stoffe oder die Veränderung des Reproduktionszyklus der Tiere ist verboten
    • Um Belastungen der Umwelt zu vermeiden, dürfen maximal 230 Legehennen je Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche gehalten werden. Betriebskooperationen sind möglich
    • Die Käfighaltung von Geflügel ist generell ausgeschlossen
    • Die maximale Stallgröße ist auf 3000 Legehennen je Einheit begrenzt. Jeweils sechs Tieren muss mindestens ein Quadratmeter Stallnettofläche zur Verfügung stehen
    • Wenigstens ein Drittel der Stallfläche muss eingestreut sein
    • Den Tieren sind erhöhte Sitzstangen anzubieten
    • Allen Tieren ist – sofern die äußeren Bedingungen dies zulassen – Auslauf im Freien  zu gewähren
    • Den Tieren muss das Staubbaden möglich sein
    • Die Tiere müssen Tageslicht erhalten. Eine mindestens achtstündige beleuchtungsfreie Ruhephase ist vorgeschrieben.
    • Das systematische Schnäbelkürzen ist nicht erlaubt
    • Bei der Behandlung von kranken Tieren sind pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel vorzuziehen
    • Verbot der Fütterung von Tiermehl
    • Fütterung mit ökologisch produzierten Futtermitteln ohne Zusatz von Antibiotika und Leistungsförderern. Futtermittel sollen im Betrieb selbst erzeugt werden.
    • Bestrahlungsverbot von Lebensmitteln

    Getreide

    Gemäss Schweizer Bio-Verordnung gelten für den Pflanzenanbau folgende Kriterien:

    • Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten und wenn möglich zu steigern
    • Schädlinge, Krankheiten und Beikräuter müssen durch eine ganzheitliche Anwendung von verschiedenen Massnahmen reguliert werden (z.B. geeignete Arten- und Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge, Förderung und Schutz von Nützlingen)
    • Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen
    • Der Düngebedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nachzuweisen
    • Saat- und Pflanzgut sowie vegetatives Vermehrungsmaterial muss aus Biobetrieben stammen

     

    Es gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:

    • Die Zutaten der Produkte müssen zu mindestens 95% aus dem ökologischen Landbau stammen
    • Möglichst geschlossener Betriebskreislauf das heisst auf dem Acker erzeugte Pflanzen finden sowohl als Viehfutter, als auch zum menschlichen Verzehr Verwendung
    • Bestrahlungsverbot von Lebensmitteln
    • Verbot gentechnisch veränderter Organismen
    • Konventionelles Saatgut und Jungpflanzen sind nur in Ausnahmefällen, z.B. Übergangszeiträumen erlaubt
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Pflanzeneigene Abwehrkräfte werden gestärkt und natürliche Regulationsmechanismen unterstützt. Dies geschieht durch die Förderung von Nützlingen, die Wahl standortgeeignete Arten und Sorten, eine geeignete Fruchtfolge, eine termingerechte Bodenbearbeitung und eine ausgewogene Düngung. Zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel sind beispielsweise natürliches Pyrethrum oder Bacillus-Thuringiensis-Präparate.
    • Die mechanische Bodenbearbeitung ist eine der wichtigsten Kulturarbeiten im ökologischen Gemüseanbau. Das Hacken lockert und belebt den Boden und reduziert den Unkrautwuchs.
    • Die Unkrautregulierung erfolgt durch eine durchdachte Fruchtfolge sowie durch den Einsatz mechanischer Geräte. Für hochwertige Kulturen (z.B. Gemüse oder Zuckerrüben) besteht ausserdem die Möglichkeit des Abflammens
    • Verzicht auf leicht lösliche, mineralische Dünger. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll durch geeignete Fruchtfolgen sowie durch den Betrieb erzeugte tierische oder pflanzliche Dünger erreicht werden.

    Milchprodukte

    Die Kriterien zur Nutztierhaltung, weist in der Schweizer Bio-Verordnung folgende Kriterien auf:

    • Regelmässiger Auslauf der Tiere im Freien
    • Tiere dürfen nicht angebunden gehalten werden
    • Mindestens 60 Prozent des Futters muss Raufutter sein (frisch, getrocknet, siliert)
    • Gesundheit und Leistungsfähigkeit sind durch die Wahl geeigneter Rassen und Zuchtmethoden zu fördern
    • Die Reproduktion der Nutztiere muss auf natürlichen Methoden beruhen. Die künstliche Besamung ist erlaubt. Andere Formen der künstlichen Reproduktion (z.B. Embryo-Transfer) sind nicht erlaubt.
    • Bei Tierarzneimitteln werden Pflanzenextrakte und homöopathische Erzeugnisse den chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika vorgezogen
    • Erhält ein Tier mehr als drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen Tierarzneien und Antibiotika dürfen die Tiere nicht als der Verordnung entsprechend verkauft werden
    • Es dürfen nur Nutztiere gehalten werden, die aus Biobetrieben stammen

     

    Es gelten die Kriterien der EG-Öko-Verordnung:

    • Die Zutaten der Produkte müssen zu mindestens 95% aus ökologischem Anbau stammen
    • Die Tiere stammen aus eigener Nachzucht oder von anderen ökologischen Betrieben. Nur in Ausnahmefällen dürfen Tiere aus konventionellen Beständen zugekauft werden.
    • Die Tierarten und -rassen sollen an die Standortbedingungen angepasst, vital und widerstandsfähig sein
    • Das Umfeld der Tiere muss hinsichtlich der Belüftung, der Lichtansprüche und des Platz- und Komfortbedarfs artgerecht gestaltet sein und das natürliche Sozialverhalten ermöglichen
    • Bestrahlungsverbot von Lebensmitteln
    • Den Tieren ist Auslauf im Freien und je nach Tierart Weidegang zu gewähren
    • Verbot gentechnisch veränderter Organismen
    • Das Futter muss ökologischer Herkunft sein und wenn möglich vom eigenen Betrieb. Zusätze von Antibiotika oder Leistungsförderern ist verboten.
    • Zumindest die Hälfte der Bodenfläche in Ställen muss geschlossen ausgeführt sein, das heisst, sie darf nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen. Die Ställe müssen mit ausreichend trockener Einstreu versehene Liege- und Ruheflächen aufweisen.
    • Artgerechte Tierhaltung hinsichtlich Belüftung, Platz- und Komfortbedarf und Lichtanspruch der Tiere
    • Verbot der Fütterung von Tiermehl
    • Der Einsatz von Hormonen, Wachstums- und Leistungsförderern ist verboten
    • Der vorbeugende Einsatz von Medikamenten, Antibiotika etc. ist nicht erlaubt
    • Bei der Behandlung von kranken Tieren sind pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel vorzuziehen

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